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784.101.112

Verordnung der ComCom
betreffend das Fernmeldegesetz

vom 23. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),

gestützt auf die Artikel 11 a Absatz 4 und 22 a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 1 (FMG),

verordnet:

Art. 1 Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen

Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11 a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.

Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22 a Absatz 2 FMG besteht oder droht.

Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 2 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Ausgabe 2)3