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810.215.7

Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)

vom 16. März 2007 (Stand am 15. November 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 1 ,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.

Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

  1. der Zollbehörden;
  2. der Kantone;
  3. des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.

Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV 3 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung vom 26. Juni 1996 4 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Anhang5

(Art. 3 Abs. 1)

I. Gebühren nach der Transplantationsverordnung vom 16. März 20076

Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

  1. für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)

5 000–30 000

  1. für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

500–20 000

  1. für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18

500– 2 000

  1. für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19

1 000–20 000

  1. für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung vom 20. September 20137 über klinische Versuche (KlinV)

500–10 000

  1. für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34

1 000–20 000

  1. für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

500– 3 000

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

  1. für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)

500– 5 000

  1. für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

200– 1 000

  1. für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18

200– 500

  1. für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19

200– 1 000

  1. für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV

200– 500

  1. für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34

200– 1 000

  1. für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

200– 500

3 Änderung einer Bewilligung

  1. für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)

200–10 000

  1. für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

200– 5 000

  1. für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18

200– 2 000

  1. für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19

200–10 000

  1. für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV

200– 5 000

  1. für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34

200– 5 000

  1. für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

200– 3 000

4 Weitere Gebühren

  1. Inspektionen nach Artikel 40 nach Aufwand pro Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Bericht)

800

  1. Erstellen von Berichten

500– 1 000

  1. Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten

100– 200

  1. Ausstellen von Mahnungen

100– 300

  1. Zusätzlicher Aufwand8 des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Meldungen9 und Gesuchen10, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden

100– 300

II. Gebühren nach der Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 200711

Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

  1. für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3

500–20 000

  1. für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13

1 000–30 000

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

  1. für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3

200– 500

  1. für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13

200– 1 000

3 Änderung einer Bewilligung

  1. für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3

200– 5 000

  1. für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13

200–10 000

4 Weitere Gebühren

  1. Inspektionen nach Artikel 30 nach Aufwand pro Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Bericht)

800

  1. Erstellen von Berichten

500– 1 000

  1. Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten

100– 200

  1. Zusätzlicher Aufwand12 des BAG für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Gesuchen13, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden

100– 300