Diese Verordnung regelt:
- 4 die Anforderungen an die Durchführung:1.5klinischer Versuche mit Arzneimitteln, einschliesslich Kombinationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)6, oder Transplantatprodukten,2.klinischer Versuche mit …7 Produkten nach Artikel 2a Absatz 2 HMG8,3.klinischer Versuche der Transplantation,4.klinische Versuche die keine klinischen Versuche nach Ziffern 1 bis 3 sind;
- die Bewilligungs- und Meldeverfahren für klinische Versuche;
- 9 die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ethikkommissionen für die Forschung (Ethikkommissionen), des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) sowie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Zusammenhang mit den Bewilligungs- und Meldeverfahren;
- die Registrierung klinischer Versuche sowie den Zugang der Öffentlichkeit zum Register.
Die Durchführung folgender klinischer Versuche ist nicht Gegenstand dieser Verordnung:
- klinische Versuche mit Medizinprodukten nach Artikel 1 MepV und Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 202210 über In‑vitro-Diagnostika; für sie gilt die Verordnung vom 1. Juli 202011 über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep);
- klinische Versuche der Xenotransplantation; für sie gilt die Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 200712.13