Diese Verordnung regelt:
- 3 die Anforderungen an die Durchführung klinischer Versuche:1.mit Medizinprodukten und weiteren Produkten nach Artikel 1 der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 20204 (MepV);2.mit In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Mai 20225 über In-vitro-Diagnostika (IvDV);
- die Bewilligungs- und Meldeverfahren für klinische Versuche mit Produkten nach Buchstabe a;
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ethikkommissionen für die Forschung (Ethikkommissionen), des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Zusammenhang mit den Bewilligungs- und Meldeverfahren;
- die Registrierung klinischer Versuche mit Produkten nach Buchstabe a;
- den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über klinische Versuche.
In dieser Verordnung wird der Begriff Produkte für alle Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a verwendet.