Die Inhaberin einer Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 muss der Anmeldestelle wesentliche Änderungen nach Anhang Titel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 beantragen.
Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang des Antrags und verlangt von der Antragstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/6.1.3 ChemGebV innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf den Antrag nicht ein. Sie teilt dies der Antragstellerin mit.
Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle der Antragstellerin den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses und die Annahme des Antrags. Sind die Anforderungen nach Artikel 10 erfüllt, so validiert sie den Antrag innert 30 Tagen.
Erweist sich ein Antrag als unvollständig, so fordert die Anmeldestelle die Antragstellerin auf, diesen innert 90 Tagen zu vervollständigen, andernfalls sie den Antrag ablehnt. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.
Die Anmeldestelle leitet den Antrag nach Abschluss der Validierung an die Beurteilungsstellen weiter und stellt sicher, dass die Bewertung des Antrags innert 180 Tagen erfolgt.
Zeigt sich, dass für die Bewertung zusätzliche Angaben erforderlich sind, so räumt sie der Antragstellerin eine Frist von 90 Tagen ein, um diese beizubringen. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.
Während der Ergänzung des Antrags steht die Frist nach Absatz 6 still.
Beabsichtigt die Anmeldestelle, die Änderung nicht antragsgemäss zuzulassen, so gewährt sie der Antragstellerin das rechtliche Gehör.
Sie verfügt die Änderung der Zulassung oder deren Ablehnung.