Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
- Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen;
- Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt.
- Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 69 ChemV, an private Verwenderinnen abgibt.5
Als Sachkenntnis gilt:
- das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung;
- das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:
- das produktespezifische Wissen;
- 6 das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften nach den Artikeln 64 und 65 ChemV.
Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.