Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10 a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
814.011 — UVPV
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 a Absatz 3, 10 c und 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 1 (USG)
sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 2
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Espoo-Konvention)
und des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 3 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), 4
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Art. 15 Errichtung neuer Anlagen
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
- über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
- über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. 6
Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).
Art. 4 Übrige Anlagen
Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.
2. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt. 7
Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 6 Mehrstufige Prüfung
Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
3. Abschnitt UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6a
Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
- das Bundesamt für Umwelt (BAFU):1.für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie2.für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
- die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
2. Kapitel Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
Art. 78 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
Art. 89 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller erarbeitet:
- eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
- ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
Art. 8a10 Voruntersuchung als Bericht
Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12 b .
Art. 9 Inhalt des Berichts
Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10 b Absatz 2 USG entsprechen. 11
Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind. 12
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:13
- die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
- 14 der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder
- die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend. 15
Art. 11 Einreichung des Berichts
Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.
3. Kapitel Aufgaben der Umweltschutzfachstellen16
Art. 1217 Zuständigkeit
Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
Art. 12a18 Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b19 Behandlungsfristen für den Bericht
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat. 20
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor. 21
Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen. 22
Art. 13a23
4. Kapitel Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
Art. 14 Koordination
Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.
Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben. 24
Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt. 25
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
Sie entscheidet insbesondere über:
- die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
- die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
- den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Abschnitt Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:26
- 27 Bericht;
- 28 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
- Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
- Anträge der Umweltschutzfachstelle;
- Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
- allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
Art. 17a29 Bereinigung im Bundesverfahren
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 30 .
Art. 18 Gegenstand der Prüfung
Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.
Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht 31
Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
5.
Kapitel Koordination mit anderen Bewilligungen und mit
Subventionsentscheiden
Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
- 32 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199133,
- Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196634;
- 35 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199136 über die Fischerei;
- 37 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199138;
- Deponiebewilligung nach USG.
Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Art. 2239 Koordination mit Subventionsentscheiden
Kann ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden, so holt die kantonale Behörde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein, wenn:
- die Subvention für ein einzelnes Projekt gewährt werden soll; und
- es sich nicht um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien handelt, die Finanzhilfen nach dem Energiegesetz vom 30. September 201640 erhalten.41
Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt seine Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten. 42
Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
… 43
Art. 2444 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Anhang45
(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12 a , 12 b , 13, 14)
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren | |
|---|---|---|
11.1 Nationalstrassen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: 3. Stufe: | |
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 198547 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der | Durch das kantonale Recht zu | |
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen | Durch das kantonale Recht zu | |
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen | Durch das kantonale Recht zu | |
| ||
12 Schienenverkehr
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 195748) | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen | Plangenehmigung durch die |
– im Kostenvoranschlag | |
oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen |
13 Schifffahrt
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs | Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 197549 über die Binnenschifffahrt) |
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen | Durch das kantonale Recht zu |
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern | Durch das kantonale Recht zu |
13.4 Schaffung von Wasserstrassen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
14 Luftfahrt
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
14.1 Flughäfen | Plangenehmigungsverfahren |
14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als | Plangenehmigungsverfahren |
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als | Plangenehmigungsverfahren |
| |
15 Unterirdische Gütertransportsysteme
Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|---|
15.1 | Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von
| Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu |
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW | |
| Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 191654 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG) |
| Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: 2. Stufe: |
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als | Durch das kantonale Recht zu |
21.5 … | |
21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle | Durch das kantonale Recht zu |
21.8 Anlagen zur Nutzung der | Durch das kantonale Recht zu |
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind | Durch das kantonale Recht zu |
| |
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196355 (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist | Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde |
22.2 Hochspannungs-Freileitungen und | Plangenehmigung durch die |
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten | Durch das kantonale Recht zu |
3 Wasserbau
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
30.1 Werke zur Regulierung des | Durch das kantonale Recht zu |
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken | Durch das kantonale Recht zu |
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu |
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und | Durch das kantonale Recht zu |
4 Entsorgung
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
40.1 Geologische Tiefenlager für 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
40.3 … | |
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
40.5 Deponien der Typen C, D und E | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
40.6 … | |
40.7 Abfallanlagen:
| Durch das kantonale Recht zu |
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle | Durch das kantonale Recht zu |
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten | Durch das kantonale Recht zu |
5 Militärische Bauten und Anlagen
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee | Plangenehmigung durch das |
50.2 Logistik-Center | Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) |
50.3 Militärflugplätze | Plangenehmigung durch das |
50.4 Anlagen und Objekte der Armee, | Plangenehmigung durch das |
6 Sport, Tourismus und Freizeit
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession | Plangenehmigung |
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten | Durch das kantonale Recht zu |
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen | Durch das kantonale Recht zu |
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt | Durch das kantonale Recht zu |
60.5 Sportstadien mit ortsfesten | Durch das kantonale Recht zu |
60.6 Vergnügungsparks mit einer | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
60.7 Golfplätze mit neun und mehr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen | Durch das kantonale Recht zu |
7 Industrielle Betriebe
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
70.1 *) Aluminiumhütten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.2 Stahlwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.3 Buntmetallwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.6a … | |
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.9 … | |
70.10 Zementfabriken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.14 Spanplattenwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| |
8 Andere Anlagen
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
80.1 Gesamtmeliorationen:
| Durch das kantonale Recht zu |
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte | Durch das kantonale Recht zu |
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen | Durch das kantonale Recht zu |
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die | Durch das kantonale Recht zu |
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 | Durch das kantonale Recht zu |
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu |
80.7 Ortsfeste Funkanlagen60 (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder | Durch das kantonale Recht zu |
80.8 … | |
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |