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814.201.81

Verordnung des UVEK
über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen

vom 10. Januar 2000 (Stand am 1. März 2000)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 1 ,
mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,

verordnet:

Art. 1 Genehmigung

Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.

Art. 2 Wirkung der Genehmigung

Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich.

Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1)

Internationale Beschlüsse2

PARCOM-Beschluss 85/1: Programme und Massnahmen zu Grenzwerten und Qualitätszielen für Quecksilbereinleitungen aus anderen Sektoren als der Chlor-Alkali-Industrie

PARCOM-Beschluss 85/2: Programme und Massnahmen zu Grenzwerten und Qualitätszielen für Cadmiumeinleitungen

PARCOM-Beschluss 90/2 über Programme und Massnahmen für quecksilber- und cadmiumhaltige Batterien

PARCOM-Beschluss 92/1 zur Reduzierung der Einträge von chlorierten organischen Substanzen aus der Produktion von gebleichtem Sulfatzellstoff und Sulfitzellstoff

PARCOM-Beschluss 92/3 zur schrittweisen Beseitigung von PCB und gefährlichen PCB-Ersatzstoffen

PARCOM-Beschluss 95/2 zu Einleitungen und Emissionsgrenzwerten für die integrierte und nicht-integrierte Sulfitzellstoffindustrie

PARCOM-Beschluss 96/1 zur Einstellung der Anwendung von Hexachlorethan (HCE) in der Nichteisen-Metallindustrie

OSPAR-Beschluss 98/1 über den Status von Beschlüssen und Empfehlungen und sonstigen Übereinkünften der damaligen Kommissionen von Oslo und Paris im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens

OSPAR-Beschluss 98/2 über die Versenkung von radioaktiven Abfällen

Anhang 2

(Art. 1)

Internationale Empfehlungen3

PARCOM-Empfehlung 85/1 zu Grenzwerten für Quecksilberemissionen in Gewässer aus bestehenden Chlor-Alkali-Anlagen für die Salzsolerezirkulation (Ausgang der Betriebsanlage)

PARCOM-Empfehlung 87/1 über die Verwendung von Tributyl-Zinn-Verbindungen

OSCOM-Empfehlung 88/1 betreffend den Export von Abfällen zur Entsorgung auf See

PARCOM-Empfehlung 88/2 über die Reduzierung von Nährstoffeinträgen in das Vertragsgebiet des Paris-Übereinkommens

PARCOM-Empfehlung 88/4 bezüglich nuklearer Wiederaufbereitungsanlagen

PARCOM-Empfehlung 89/3 über Programme und Massnahmen zur Reduktion der Quecksilbereinleitungen aus verschiedenen Quellen

PARCOM-Empfehlung 89/4 über ein koordiniertes Programm zur Reduzierung von Nährstoffen

PARCOM-Empfehlung 89/5 betreffend Raffinerien

PARCOM-Empfehlung 90/1 zur Definition des Standes der Technik für die sekundäre Eisen- und Stahlindustrie

PARCOM-Empfehlung 91/3 über zu treffende Massnahmen und durchzuführende Untersuchungen zur Reduktion von Verunreinigungen aus der sekundären Eisen- und Stahlproduktion

PARCOM-Empfehlung 91/4 über radioaktive Ableitungen

PARCOM-Empfehlung 91/5 über die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Lagerstätten unter dem Meeresboden, welche vom Lande aus erreichbar sind

PARCOM-Empfehlung 92/1 zum Stand der Technik für Anlagen der Anodenherstellung und für neue Elektrolyseinstallationen der primären Aluminiumindustrie

PARCOM-Empfehlung 92/3 betreffend die Verschmutzungsbegrenzung aus neuen verarbeitenden Stahlproduktionsbetrieben und Rolling Mills Walzwerken

PARCOM-Empfehlung 92/4 zur Reduzierung der Emissionen aus der Galvanik-Industrie

PARCOM-Empfehlung 92/5 betreffend Stand der Technik in der pharmazeutischen Industrie

PARCOM-Empfehlung 92/7 über die Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft in Gebieten, in denen diese Einträge mittelbar oder unmittelbar eine Verunreinigung zur Folge haben könnten

PARCOM-Empfehlung 92/8 zu Nonylphenolethoxylaten

PARCOM-Empfehlung 93/2 zur weiteren Beschränkung der Einleitung von Quecksilber aus Zahnarztpraxen

PARCOM-Empfehlung 93/4 zur Einstellung der Verwendung von kationischen Detergentien DTDMAC, DSDMAC und DHTDMAC in Weichspülern

PARCOM-Empfehlung 93/5 bezüglich Erhöhung der radioaktiven Ableitungen von nuklearen Wiederaufbereitungsanlagen

PARCOM-Empfehlung 94/2 zum Stand der Technik und zur besten Umweltpraxis bei der integrierten und nicht-integrierten Sulfitzellstoffindustrie

PARCOM-Empfehlung 94/4 zum Stand der Technik für die organische chemische Industrie

PARCOM-Empfehlung 94/5 betreffend Stand der Technik und bester Umweltpraxis für Nassprozesse in der textilverarbeitenden Industrie

PARCOM-Empfehlung 94/7 zur Erarbeitung nationaler Aktionspläne und besten Umweltpraxis zur Reduzierung der Einträge von Pestiziden aus der Landwirtschaft in die Umwelt

PARCOM-Empfehlung 94/8 über die Umweltbelastung durch Ableitungen von radioaktiven Substanzen

PARCOM-Empfehlung 94/9 über die Behandlung abgebrannter Kernbrennstoffe

PARCOM-Empfehlung 96/1 zum Stand der Technik und zur besten Umweltpraxis für bestehende Aluminiumelektrolyseanlagen

PARCOM-Empfehlung 96/4 zur Einstellung der Anwendung von Ein-Komponenten-Teeranstrichen für Binnenschiffe

PARCOM-Empfehlung 97/1 zu Referenzwerten für Abwasser von Nassverfahren in der textilverarbeitenden Industrie

PARCOM-Empfehlung 97/2 über zu treffende Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Schwermetallen und persistenten organischen Schadstoffen aus grossen Verbrennungsanlagen zur Energiegewinnung (≥ 50 MWth)

OSPAR-Empfehlung 98/2 über Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für bestehende Aluminiumelektrolyseanlagen