Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Personal sowie Drittpersonen bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung von medizinischen Röntgensystemen (Röntgensysteme).
Sie gilt für Röntgensysteme mit Röhrenspannungen bis 300 Kilovolt (kV), mit denen Photonenstrahlung mit einer Energie von über 5 Kiloelektronenvolt (keV) künstlich erzeugt wird und die folgenden Zwecken dienen:
- Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren;
- Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie;
- Schulung oder Demonstration;
- Rechtsmedizin oder Pathologie;
- Forschung oder industrielle Anwendungen.
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- die Rechtfertigung und Optimierung medizinischer Expositionen (1. Abschnitt);
- den baulichen Strahlenschutz (2. Abschnitt);
- die Inbetriebnahme (3. Abschnitt);
- die Anwendung (4. Abschnitt);
- die Qualitätssicherung, insbesondere die Prüfung und die Wartung (5. Abschnitt).
Für das Inverkehrbringen der Röntgensysteme gilt die Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 2 (MepV).