In dieser Verordnung gelten als:
- Innenverpackungen:Behälter wie Polyäthylensäcke oder Büchsen, in denen ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle abgelegt werden;
- Verpackung: Behälter, in denen Innenverpackungen mit ablieferungspflichtigem radioaktivem Abfall abgelegt werden;
- Rohabfall:unkonditionierter Abfall, wie er an das Paul-Scherrer-Institut (PSI) abgeliefert wird;
- Behandlung:Massnahmen bei den Abfalllieferanten zur Gewährleistung der Gefahrgut-Transportvorschriften nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 19572 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Weiterverarbeitung zur Zwischenlagerung durch das PSI.