Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.
Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
- Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
- andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.2
In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein. 3