Für die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von in Verkehr gebrachten Organismen, die nicht nach Artikel 47 kontrolliert werden, sind die Kantone zuständig.
Sie kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU insbesondere, ob:
- die Vorschriften über die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 5) eingehalten werden;
- das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen bewilligt ist;
- der Umgang mit bestimmten Organismen nicht verboten ist;
- das Inverkehrbringen bestimmter Organismen nicht verboten ist;
- die mit der Bewilligung für das Inverkehrbringen verknüpften Bedingungen und Auflagen eingehalten werden;
- gentechnisch veränderte Organismen richtig gekennzeichnet sind (Art. 10);
- die vom BAFU nach Absatz 4 angeordneten Massnahmen befolgt werden.
Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen von Absatz 2 Buchstaben b–f verletzt werden, so verfügt der Kanton, in dem die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer den Wohn- oder Geschäftssitz hat, die erforderlichen Massnahmen und informiert das BAFU sowie die anderen Kantone.
Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen verletzt werden, so informiert der Kanton das BAFU. Dieses nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Handelt es sich um Organismen, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, so gilt Artikel 46.
Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt werden, so muss die verantwortliche Person die Kosten der Kontrolle tragen. Die kontrollierende Behörde stellt ihr die Rechnung direkt zu.