Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.
Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
814.912.21 — CartV
vom 3. November 2004 (Stand am 1. Juni 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 1 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG),
sowie in Ausführung des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000 2 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Cartagena),
verordnet:
Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.
Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
In dieser Verordnung gelten als:
Wer gentechnisch veränderte Organismen ein-, aus- oder durchführt, muss:
Die Begleitunterlagen für gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt müssen folgende Angaben enthalten:
Für gentechnisch veränderte Organismen, die zur Verarbeitung sowie zur unmittelbaren Verwendung als Lebens‑, Futter‑ oder als Tierarzneimittel vorgesehen sind, muss der Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a zusätzlich festhalten, dass es sich um gentechnisch veränderte Organismen handelt, die nicht direkt in die Umwelt ausgebracht werden dürfen.
Für gentechnisch veränderte Organismen, die im geschlossenen System verwendet werden sollen, gilt Absatz 1 Buchstaben a–e.
Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 17 oder 25 FrSV 9 . 10
Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang im geschlossenen System einführen will, muss die Anforderungen nach den Artikeln 4, 15 und 25 der ESV 11 erfüllen. 12
Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt erstmals in ein bestimmtes Land ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde dieses Landes die Zustimmung dafür einholen.
Das entsprechende Gesuch muss mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthalten.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) 13 eine Kopie des Gesuchs und des Entscheides des Ziellandes zu.
Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt ausführt, muss jede Ausfuhr, aufgeschlüsselt nach Art und Menge der Organismen, nach Bestimmungsland und nach Jahr, in einem Verzeichnis festhalten.
Die Angaben sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Sie sind bis 30 Jahre nach der letzten Ausfuhr aufzubewahren.
Das BAFU ist die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
Das BAFU stellt über das Biosafety Clearing House folgende Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung:
Die Bundesbehörden nach Artikel 8 Buchstabe d stellen dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung.
Bei ausserordentlichen Ereignissen, die zu einer grenzüberschreitenden Verbreitung von gentechnisch veränderten Organismen führen können, benachrichtigen die betroffenen Kantone das BAFU und informieren die Bevölkerung, die Nachbarkantone und die zuständigen regionalen Behörden der Nachbarländer.
Das BAFU benachrichtigt die zuständigen nationalen Behörden der Nachbarländer.
Die Benachrichtigung der Behörden der Nachbarländer muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Bei ausserordentlichen Ereignissen in Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 19 gelten zusätzlich deren Vorschriften über die Information und Alarmierung.
Das BAFU nimmt die ausländischen Benachrichtigungen entgegen und informiert die betroffenen Kantone. Diese informieren die Bevölkerung in geeigneter Weise.
Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen über die Ausfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt.
Werden die Bestimmungen über die Ausfuhr verletzt, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an.
Die Zuständigkeiten für die Überwachung der Vorschriften über die Ein- und Durchfuhr gentechnisch veränderter Organismen und für die Anordnung der erforderlichen Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der ESV 20 und der FrSV 21 .
Das BAFU sorgt dafür, dass bei Bedarf Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
Das BAFU kann Dritte mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen, namentlich mit der Erstellung von Statistiken.
… 22
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(Art. 6)
(Art. 9 Abs. 1 Bst. e)