Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als neuartige Lebensmittel galten und nun in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen bis am 30. April 2018 ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden.
Wird bis spätestens 30. April 2018 ein Bewilligungsgesuch eingereicht, dürfen sie noch so lange weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis über das Gesuch entschieden ist.
Lebensmittel, die die Voraussetzungen von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen bis zum Entscheid der EU in Verkehr gebracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass in der Europäischen Union ein Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels gestellt wurde oder die Meldung für das neuartige traditionelle Lebensmittel erfolgt ist.
Die nach Absatz 3 zulässigen Lebensmittel werden in einer Liste auf dem Internet publiziert.