Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:
- die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:1.3metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt,2.Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung,3.Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up,4.4…5.Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder,6.5textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,7.6Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,8.7Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.