Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe 7 müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen.
Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, müssen den Anforderungen nach Anhang 2 genügen. 8
817.190.1 — VHyS
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Februar 2024)
Das Eidgenössische Departement der Innern (EDI ) 1 ,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 16 Absatz 5, 27 Absatz 4, 30 Absatz 2, 30 a Absatz 2, 31 Absatz 7, 34 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 40 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 2 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VFSK)
und Artikel 303 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 3 (TSV), 4
verordnet:
Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben gelten die Vorschriften nach Anhang 3.
Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Kühlräumen von Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften nach Anhang 3 a . 11
Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.
Wer Tiere schlachtet, muss die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon nach Anhang 5 zur Fleischuntersuchung präsentieren.
Die Organe sind mit den zugehörigen Lymphknoten zu präsentieren, soweit die Lymphknoten untersucht werden müssen.
Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt 12 im Einzelfall Abweichungen von der Art der Präsentation erlauben.
Für die Fleischuntersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres gelten die Vorschriften nach Anhang 6. 14
Die Untersuchung ist wenn nötig auszuweiten, indem namentlich:
Bei Hausschweinen kann auf die Erhebung einer Probe für die Laboruntersuchung auf Trichinellen verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen für die Genussuntauglichkeit oder die Gefrierbehandlung nach Anhang 7 Ziffern 1.3.2 erfüllt sind. 15
Soweit diese Verordnung das Vorgehen nicht vorschreibt, sind wissenschaftlich anerkannte und erprobte Untersuchungsmethoden anzuwenden, insbesondere jene, die international festgelegt sind.
Bei der Untersuchung sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Kontaminationen zu treffen.
Sind mehrere amtliche Vollzugsorgane an der Untersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres beteiligt, so müssen alle Befunde, die vom Normalzustand abweichen, der Person bekannt gegeben werden, welche die abschliessende Beurteilung vornimmt. 16
Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder der amtlicher Tierarzt im Einzelfall Abweichungen von der Art der Untersuchung erlauben. 17
Der Entscheid über die Genusstauglichkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen ist auf Grund der Prüfung aller zweckdienlichen Informationen und der Beanstandungsgründe nach Anhang 7 zu treffen.
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann:18
Die Genusstauglichkeit wird verfügt:
Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse von Untersuchungen vorliegen, wenn die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt sicherstellt, dass das Fleisch des betreffenden Tiers nur bei zufriedenstellendem Resultat in Verkehr gebracht wird.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann als Farb- oder Brandstempel angebracht werden. Form und Schriftinhalt richten sich nach Anhang 9.
Für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für alle nicht amtlichen Kennzeichnungen dürfen nur Farben verwendet werden, die nicht auslöschbar, gut sichtbar und nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2005 21 zugelassen sind.
Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe mit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren Geschwindigkeit so regulieren, dass für jeden Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile mindestens folgende Zeitspanne für die Fleischuntersuchung zur Verfügung steht: 22
| 4 Minuten; |
| 2 Minuten; |
| 1 Minute; |
|
|
|
|
| 2 Minuten; |
| 1 Minute; |
| 2 Minuten; |
| 2,5 Sekunden. |
Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres, wenn:
Die mikrobiologische Fleischuntersuchung umfasst eine bakteriologische Untersuchung von Muskelstücken und Organteilen sowie einen biologischen Hemmstofftest.
Die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist zu prüfen, wenn krankhafte Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der Teile des Tieres einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen.
Die Genusstauglichkeit ist fraglich namentlich bei:
Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss.
Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt es noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen.
Die folgenden Formulare sind zu verwenden:
In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Anhang 5 Ziffern 1 und 2 sowie Anhang 6 Ziffern 1 und 2 ist die Altersgrenze bei Tieren der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2006 auf 6 Monate festgelegt.
Bis zum 31. Dezember 2006 können anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens (Anhang 9) die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 28 verwendet werden.
Es gelten die folgenden Übergangsfristen:
Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 30 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(Art. 1)
1 Räume zum Schlachten und zur Aufnahme von Schlachttierkörpern, unverpackten Schlachterzeugnissen und unverpacktem Fleisch müssen ausgestattet sein mit:
2 Die Böden, Wände und Decken müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
3 Durchgänge, durch die unverpackte Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse transportiert werden, müssen sinngemäss die Anforderungen nach den Absatz 1 erfüllen. Sie dürfen nicht als Lagerplatz verwendet werden.
4 Allfällige Gebäudeisolierungen müssen aus nicht verrottendem, geruchlosem Material bestehen. Sie müssen so geschützt sein, dass sie bei der Reinigung nicht beschädigt werden.
5 Türen, Fensterbänke, Fensterrahmen, Leitungen und andere Baukonstruktionen müssen ebenfalls mit einer hellen, abwaschbaren Oberfläche versehen sein, die glatt, fest und wasserundurchlässig ist. Sie sind so zu konstruieren, dass sich möglichst wenig Staub und Schmutz ablagert.
In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und heisses Wasser oder Dampf mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.
2 Wasser, das die Anforderungen an Trinkwasser nicht erfüllt, kann dort verwendet werden, wo es nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommt, wie zur Erzeugung von Dampf zu technischen Zwecken, zur Brandbekämpfung oder zur Kühlung der Kühlmaschinen. Die Wasserleitungen für solches Wasser müssen besonders gekennzeichnet sein.
Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens:
Lux | |
| 220 |
| 110 |
| 110 |
| 540 |
| 220 |
Die Räume müssen belüftet und entlüftet werden. Nötigenfalls muss ein Dampfabzug vorhanden sein.
Kühl- und Tiefkühlräume müssen zusätzlich ausgestattet sein mit:
In der Nähe jedes Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht sein.
2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:
Zur Reinigung der Arbeitsgeräte, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen, insbesondere der Messer und Sägen, müssen geeignete Einrichtungen und zur Desinfektion Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein.
Einrichtungen und Arbeitsgeräte (Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behälter, Transportbänder, Sägen usf.) müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein und leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
2 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen so eingesetzt werden, dass die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht mit dem Boden, den Wänden, den Türen oder Baukonstruktionen in Berührung kommen.
3 Galvanisierte Flächen sind nur zulässig, wenn sie nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
4 Holz darf nur in Räumen verwendet werden, in denen die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse verpackt sind.
Für die Entsorgung der festen und flüssigen tierischen Nebenprodukte müssen hygienisch einwandfreie Einrichtungen vorhanden sein.
2 Räume, Behälter, Rohrleitungen und Abwurfschächte müssen so angelegt sein, dass die tierischen Nebenprodukte die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht verunreinigen.
3 Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen vorhanden sein:
4 Die Behälter und Räume für die Aufnahme von tierischen Nebenprodukten müssen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verschlossen werden können. Sie müssen gekühlt werden, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht täglich abgeführt werden. Die Kennzeichnung der Behälter richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 11 der Verordnung vom 25. Mai 2011 32 über tierische Nebenprodukte (VTNP).
5 Für die Zwischenlagerung von Stoffwechselprodukten (Harn, Pansen-, Magen- und Darminhalt) und Mist auf dem Areal des Schlacht- oder des Wildbearbeitungsbetriebs muss ein eingefasster Platz vorhanden sein, wenn die Stoffwechselprodukte und der Mist nicht täglich abgeführt werden. Dieser muss so angelegt sein, dass die Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Er muss gegen Vögel und Ungeziefer geschützt und mit einem Abfluss versehen sein.
Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe entweder über eine Einrichtung zum Vorklären des Abwassers verfügen (Flotations- oder Filteranlage) oder mit Bodenabläufen ausgestattet sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm
abgedeckt sind.
2 Die anfallenden Feststoffe sind gemäss VTNP zu entsorgen.
Durch bauliche Massnahmen wie Mauern, Zäune oder Tore muss sichergestellt werden können, dass unbefugte Personen keinen Zutritt zum Areal des Schlachtbetriebs haben.
2 Auf dem Areal oder in leicht erreichbarer Nähe muss je eine Einrichtung vorhanden sein zum Reinigen und Desinfizieren:
3 Für den Umschlag von Tieren und Fleisch müssen getrennte Einrichtungen vorhanden sein:
1 In einem Grossbetrieb sind separate Räume erforderlich für:
2 …
3 Die Arbeitsvorgänge nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können räumlich oder zeitlich getrennt sein.
Für das Personal müssen Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten vorhanden sein.
2 Die Räume müssen ausgestattet sein mit:
3 Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu Arbeits- und Lagerräumen haben.
4 Zur Reinigung von Schürzen und Stiefeln muss ein besonderer Raum oder ein besonderer Bereich im Schlachtbetrieb vorhanden sein.
1 In einem Betrieb mit geringer Kapazität müssen folgende Räume und Einrichtungen vorhanden sein:
2 Die Räume nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können sich auch ausserhalb des Schlacht- oder des Wildbearbeitungsbetriebs befinden.
3 In neu zu errichtenden Schlachträumen beträgt die Mindestbodenfläche 25 m2. Dabei muss der Abstand zwischen einander gegenüberstehenden Wänden mindestens 3,5 m betragen. Dies gilt nicht für:
Rampen, Warteräume, Ställe und Treibgänge müssen wie folgt ausgestattet sein:
1 Je ein Raum oder ein mit einer Wand abgetrennter Bereich sind erforderlich für:
2 Wird im selben Lokal mehr als eine Schlachtlinie betrieben, muss eine angemessene Trennung der Schlachtlinie gewährleistet werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Die Arbeitsgänge müssen räumlich oder zeitlich getrennt sein.
3 Sofern im gleichen Raum, wo Schweine gebrüht, entborstet, gekratzt sowie gesengt werden, gleichzeitig auch andere Tierarten geschlachtet werden, ist dieser Bereich abzutrennen durch:
4 Die zuständige kantonale Behörde kann erlauben, dass das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme im Schlachtlokal zeitlich getrennt vom Schlachten erfolgt.
An der Stelle, wo erwachsene Tiere der Rindergattung nach dem Betäuben hinfallen, ist ein Gitterrost nötig.
2 Für das Befördern der Schlachttierkörper zu den Arbeitsplätzen nach dem Betäuben und Entbluten bis in die Kühlräume sind Hängebahnen erforderlich.
1 Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und Massnahmen müssen folgende Räume und Einrichtungen verfügbar sein:
2 Sofern Schlachtungen kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht in besonders dafür vorgesehenen Schlachtbetrieben oder zeitlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorgenommen werden können, ist ein Notschlachtlokal vorzusehen.
3 Die Untersuchungsplätze für die Fleischuntersuchung müssen ausgestattet sein mit:
Für das Entleeren der Mägen und Därme ist ein besonderer Raum oder ein besonderer Bereich erforderlich.
Die folgenden Einrichtungen sind erforderlich:
1 Für die Schlachtung von Hausgeflügel oder Laufvögeln in Grossbetrieben müssen die nachstehenden Aktivitäten in einem dafür bestimmten Raum durchgeführt werden:
2 Für Personen, die mit lebendem Hausgeflügel oder lebenden Laufvögeln umgehen oder Hausgeflügel oder Laufvögel entfedern, sind in Grossbetrieben ein separater Umkleideraum und separate Toiletten erforderlich.
3 Die Schlachttierkörper sind über kleine Durchreichen von einem Raum in den andern und in den Schlachtraum zu befördern. Weitere Durchgänge zwischen diesen Räumen müssen selbständig schliessende Türen haben.
4 Für die Kühllagerung von beschlagnahmtem Fleisch muss eine abschliessbare Einrichtung zur Verfügung stehen.
Die Annahme und die Lagerung von nicht enthäutetem und nicht entfedertem Wild sowie das Enthäuten und das Entfedern erfolgen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt. Der Raum für die Lagerung muss gekühlt werden.
2 Unverpacktes Fleisch muss räumlich oder zeitlich getrennt von Wild in der Decke oder im Federkleid und von verpacktem Fleisch gelagert werden.
3 Diese Regelungen gelten auch für Betriebe, die nicht über einen Raum zum Schlachten verfügen.
(Art. 1 Abs. 2 und 12 a Bst. b)
Die Räume und die Einrichtungen müssen sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Abläufe müssen geruchssicher sein.
In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und heisses Wasser mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.
Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden.
Die Räume müssen gut belüftet sein.
Es müssen Kühl- und gegebenenfalls Tiefkühleinrichtungen vorhanden sein; diese müssen über eine ausreichende Kapazität und eine Temperaturkontrolle verfügen.
Zur Reinigung der Arbeitsgeräte, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen, müssen geeignete Einrichtungen und zur Desinfektion Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein.
(Art. 3 Abs. 1)
1 Personen, die Tiere schlachten oder sich in Räumen mit unverpackten Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen aufhalten, müssen:
2 In den Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.
3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Besucher der Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe.
Einrichtungen und Arbeitsgeräte dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die mit dem Schlachten und Bearbeiten von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen im Zusammenhang stehen.
2 Böden, Wände und Arbeitsbühnen dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
3 Behälter, die Schlachttierkörper oder Schlachterzeugnisse enthalten, dürfen nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
4 Arbeitsgeräte, namentlich Messer, müssen an einem sauberen Platz aufbewahrt werden.
5 Messer müssen in einem besonderen Bereich geschliffen werden.
Räume, ausgenommen Kühl- und Tiefkühlräume, Einrichtungen und Arbeitsgeräte sind am Ende jedes Arbeitstages zu reinigen und zu desinfizieren, Arbeitsgeräte, insbesondere Messer und Sägen, zudem nach jeder Verunreinigung.
2 Wird beim Schlachten eines Tieres ein Arbeitsplatz stark verunreinigt oder sind Stoffe, die Träger von Krankheitserregern sein können, ausgetreten, muss der Arbeitsplatz gründlich gereinigt und wenn nötig desinfiziert werden, bevor weitergearbeitet wird.
3 Beim Reinigen von Einrichtungen, Arbeitsgeräten und Arbeitsschürzen ist darauf zu achten, dass Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse oder andere Lebensmittel nicht verunreinigt werden.
In den Räumen eines Schlachtbetriebs dürfen nur die mit dem Schlachten im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
2 Erlaubt sind ferner:
3 Das Schlachten mehrerer Tierarten in der gleichen Anlage muss räumlich oder zeitlich getrennt werden.
Beim Schlachten müssen jene Teile vom Schlachttierkörper abgetrennt werden, die:
Die Tiere müssen entblutet werden. Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim Entbluten nicht verletzt werden, ausser bei Schafen und Ziegen.
2 Die Schlachttierkörper, ausgenommen von Schweinen, sind zu enthäuten. Werden Schweine nicht enthäutet, müssen sie entborstet werden. Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt im Einzelfall Abweichungen erlauben.
3 Beim Enthäuten darf kein Kontakt des Fleisches erfolgen mit:
4 Beim Enthäuten dürfen die Euter, die Milch absondern, nicht angeschnitten werden; der Schlachttierkörper darf nicht mit Milch oder Kolostrum verunreinigt werden.
5 Das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während dem Ausnehmen muss verhindert werden und das Ausnehmen muss möglichst schnell, jedoch maximal innert 90 Minuten nach dem Betäuben und Entbluten erfolgt sein.
6 Sofern sie zur Weiterverarbeitung als Lebensmittel bestimmt sind, müssen:
6bis Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss der Magen von Kälbern, wenn er für die Labproduktion bestimmt ist, nur entleert werden.
7 Die Eingeweide der Bauchhöhle müssen sobald als möglich aus dem reinen Teil des Schlachtbetriebs entfernt werden.
8 Schlachttierkörper dürfen nicht mit Kot kontaminiert sein. Sichtbare Kontaminationen müssen durch Wegschneiden entfernt werden.
9 Kontaminationen des Fleisches mit Brühwasser sind zu vermeiden. Schlachttierkörper von Schweinen müssen mit Trinkwasser abgesprüht werden.
10 Falls ein Schlachtbetrieb nicht über ein Notschlachtlokal verfügt, müssen die für Notschlachtungen verwendeten Einrichtungen nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.
1 Es ist untersagt, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse:
2 Schlachttierkörper, ausgenommen Schweine, dürfen vor der Fleischuntersuchung nicht mit Wasser abgespritzt werden.
Transportbehälter für die Beförderung von lebenden Tieren zum Schlachtbetrieb müssen aus korrosionsbeständigem Material sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und sofort nach Entleerung und erforderlichenfalls vor jeder Wiederverwendung gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.
2 Der Darm muss so entfernt werden, dass die Schlachttierkörper nicht verunreinigt werden. Er ist sobald als möglich aus dem reinen Teil des Schlachtbetriebs zu entfernen.
3 Nach dem Ausnehmen und der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.
4 Falls das Tauchkühlverfahren angewendet wird, müssen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen wie Schlachttierkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Schlachttierkörper zu vermeiden. Alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, jedoch mindestens einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.
Jagdwild muss möglichst bald nach dem Erlegen entblutet werden; Magen und Därme sind herauszulösen. Bei Hasen und Federwild können Magen und Därme erst am Ort der weiteren Bearbeitung (Schlachtung) entfernt werden, wenn dies ohne ungerechtfertigte Zeitverzögerung möglich ist.
2 Die Schlachttierkörper müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 7 °C abgekühlt werden, Hasen und Federwild auf nicht mehr als 4 °C. Während der Beförderung an den Ort der weiteren Bearbeitung muss das Übereinanderlegen von Schlachttierkörpern vermieden werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
3 Bei Tieren, die auf Trichinellen untersucht werden müssen, sind mit dem Schlachttierkörper der Kopf, ausgenommen die Hauer, und das Zwerchfell der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt vorzuweisen.
Der Schlachttierkörper und die Eingeweide, soweit sie herausgelöst worden sind, müssen möglichst bald nach dem Erlegen untersucht werden. Dabei ist auf auffällige Merkmale, die vor dem Erlegen oder beim Untersuchen festgestellt worden sind oder die auf Umweltkontamination hinweisen, zu achten.
2 Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung (Anhang 14) auszustellen.
3 Das Jagdwild muss wie folgt in den Wildbearbeitungsbetrieb befördert werden:
Die Flächen, Ausrüstungsgegenstände und Materialien, mit denen die Fische in Berührung kommen, müssen aus geeignetem, korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist.
2 Sobald Fische dem Gewässer entnommen worden sind, müssen sie vor Verunreinigung, Sonnenstrahlen oder anderen Wärmequellen geschützt werden. Werden sie gewaschen, muss das Wasser sauber sein.
3 Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischen muss vermieden werden, dass sie gequetscht oder sonst beschädigt werden.
4 Fische, die nicht am Leben gehalten werden, müssen sobald als möglich mit Trinkwassereis gekühlt werden. Ist eine Kühlung unmittelbar nach dem Fang nicht möglich, so müssen die Fische sobald als möglich an Land gebracht und in geeigneten Räumen gekühlt werden.
5 Das Köpfen oder Ausnehmen muss sobald als möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach sind die Fische gründlich mit sauberem Wasser zu waschen. Eingeweide und solche Teile, die die menschliche Gesundheit gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum Konsum bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fernzuhalten.
6 Wer Fische abgibt, muss sie in einer Sichtkontrolle auf Parasiten untersuchen oder untersuchen lassen. An ausgeprägten subkutanen oder muskulären Parasitosen erkrankte oder mit auf den Menschen übertragbaren Parasiten befallene Fische dürfen nicht als Lebensmittel abgegeben werden.
Schlachtbetriebe, in denen Frösche geschlachtet werden, müssen über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Frösche und Schnecken müssen in lebendem Zustand in die für die Bearbeitung bestimmten und entsprechend ausgerüsteten Anlagen verbracht und dort getötet werden. Andernfalls sind sie genussuntauglich.
2 Der Leber-Bauchspeichelkomplex der Schnecken muss nach dem Töten entfernt werden und darf nicht als Lebensmittel abgegeben werden.
3 Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen Froschschenkel unter fliessendem Trinkwasser gründlich abgewaschen, unverzüglich auf Schmelzeistemperatur (0–2 °C) abgekühlt und bei dieser gehalten, eingefroren oder verarbeitet werden.
4 Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Manteltiere, die lebend zum Endverbraucher gebracht werden, müssen bei Temperaturen gehalten und gelagert werden, die ihre Lebensfähigkeit und die Lebensmittelhygiene nicht beeinträchtigen.
5 Für Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Manteltiere gelten im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 3.3.
(Art. 3 Abs. 2 und 12 a Bst. a)
(Art. 4)
1 Bei der Schlachttieruntersuchung muss geprüft werden, ob:
2 Zusätzlich zur Schlachttieruntersuchung hat die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung von Tieren durchzuführen, die das Schlachthofpersonal oder die amtlichen Fachassistentinnen oder -assistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgesondert haben.
3 Qualitätskontrollsysteme der Tierhaltungen, die sich auf eindeutig identifizierte Tiere beziehen, können berücksichtigt werden.
4 Ist die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt worden und ergibt der Augenschein und die Kontrolle der Gesundheitsbescheinigung (Anhang 13) keine besonderen Anhaltspunkte, ist keine weitere Untersuchung nötig.
1 Je nach Befund wird angeordnet, dass ein Tier:
2 Tiere der Pferdegattung können auch dann geschlachtet werden, wenn die Gesundheitsmeldung fehlt. Sie muss den amtlichen Vollzugsorganen nachgeliefert werden. Andernfalls sind Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse als genussuntauglich zu beurteilen.
(Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
(Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 12 a Bst. c)
Körperteil | Tätigkeit | |
|---|---|---|
1 | Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate | |
1.1 | Fleischuntersuchung | |
1.1.1 | Kopf, Flotzmaul | besichtigen |
Rachen | besichtigen | |
Schlundkopflymphknoten (Lnn. mandibulares et parotidei) | besichtigen, anschneiden | |
äussere Kaumuskeln (M. masseter) | besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unterkiefer | |
innere Kaumuskeln | besichtigen, ein grossflächiger Schnitt | |
Maul und Schlund Zunge | besichtigen lösen, besichtigen | |
1.1.2 | Lunge | besichtigen, durchtasten |
Lungenwurzellymphknoten | besichtigen | |
Mittelfelllymphknoten | besichtigen | |
Luftröhre (Trachea) | besichtigen | |
Speiseröhre (Oesophagus) | besichtigen | |
1.1.3 | Herzbeutel (Pericard) | öffnen, besichtigen |
Herz | besichtigen, grossflächige Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand | |
1.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma) | besichtigen |
1.1.5 | Leber | besichtigen, durchtasten, Einschnitt an der Magenfläche (Facies visceralis) und an der Basis des Spigel’schen Lappens (Processus caudatus) zur Untersuchung der Gallengänge |
Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales) | besichtigen | |
1.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
Gekröse (Mesenterium) | besichtigen | |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | besichtigen | |
1.1.7 | Milz | besichtigen |
1.1.8 | Nieren | besichtigen |
1.1.9 | Brustfell (Pleura) | besichtigen |
Bauchfell (Peritonaeum) | besichtigen | |
1.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist) |
1.1.11 | Euter bei Kühen, das als Lebensmittel verwendet werden soll | besichtigen |
Euterlymphknoten | besichtigen | |
1.1.12 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
1.1.13 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
1.1.14 | Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen |
1.1.15 | Füsse, die als Lebensmittel verwendet werden sollen | besichtigen |
1.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
1.2.1 | Zunge | durchtasten |
1.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste |
Lungenwurzellymphknoten | anschneiden | |
Mittelfelllymphknoten | anschneiden | |
Luftröhre (Trachea) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
1.2.3 | Lymphknoten der Magengegend und Mesentgeriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | anschneiden |
1.2.4 | Milz | durchtasten |
1.2.5 | Nieren | anschneiden |
1.2.6 | Euter bei Kühen | durchtasten, anschneiden; jede Euterhälfte wird durch einen langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) geöffnet |
Euterlymphknoten | anschneiden | |
1.2.7 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
2 | Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate | |
2.1 | Fleischuntersuchung | |
2.1.1 | Kopf | besichtigen |
Rachen | besichtigen | |
Schlundkopflymphknoten | besichtigen | |
Maul und Schlund | besichtigen | |
2.1.2 | Lunge | besichtigen, durchtasten |
Lungenwurzellymphknoten | besichtigen | |
Mittelfelllymphknoten | besichtigen | |
Luftröhre (Trachea) | besichtigen | |
Speiseröhre (Oesophagus) | besichtigen | |
2.1.3 | Herzbeutel (Pericard) | öffnen, besichtigen |
Herz | besichtigen | |
2.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma) | besichtigen |
2.1.5 | Leber | besichtigen |
Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales) | besichtigen | |
2.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
Gekröse (Mesenterium) | besichtigen | |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | besichtigen | |
2.1.7 | Milz | besichtigen |
2.1.8 | Nieren | besichtigen |
2.1.9 | Brustfell (Pleura) | besichtigen |
Bauchfell (Peritonaeum) | besichtigen | |
2.1.10 | Nabelgegend | besichtigen |
2.1.11 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
2.1.12 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
2.1.13 | Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen |
2.1.14 | Füsse, die als Lebensmittel verwendet werden sollen | besichtigen |
2.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
2.2.1 | Schlundkopflymphknoten | anschneiden |
innere Kaumuskeln | besichtigen, ein grossflächiger Schnitt | |
Zunge | besichtigen, durchtasten | |
2.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste |
Lungenwurzellymphknoten | anschneiden | |
Mittelfelllymphknoten | anschneiden | |
Luftröhre (Trachea) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
2.2.3 | Herz | Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand |
2.2.4 | Leber | durchtasten, anschneiden |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | anschneiden | |
2.2.5 | Milz | durchtasten |
2.2.6 | Nieren | anschneiden |
2.2.7 | Nabelgegend | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
2.2.8 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
3 | Tiere der Schweinegattung | |
3.1 | Fleischuntersuchung | |
3.1.1 | Kopf | besichtigen |
Rachen | besichtigen | |
Maul, Schlund und Zunge | besichtigen | |
3.1.2 | Lunge | besichtigen |
Luftröhre (Trachea) | besichtigen | |
Speiseröhre (Oesophagus) | besichtigen | |
3.1.3 | Herzbeutel (Pericard) | öffnen, besichtigen |
Herz | besichtigen, Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand | |
3.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma) | besichtigen |
3.1.5 | Leber | besichtigen |
Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales) | besichtigen | |
3.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
Gekröse (Mesenterium) | besichtigen | |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | besichtigen | |
3.1.7 | Milz | besichtigen |
3.1.8 | Nieren | besichtigen |
3.1.9 | Brustfell (Pleura) | besichtigen |
Bauchfell (Peritonaeum) | besichtigen | |
3.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist) |
3.1.11 | Gesäuge und Gesäugelymphknoten bei Muttersauen, wenn das Gesäuge als Lebensmittel verwendet werden soll: | besichtigen besichtigen und anschneiden der Lymphknoten |
3.1.12 | Nabelgegend bei Ferkeln | besichtigen |
3.1.13 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
3.1.14 | Muskulatur | wenn vorgesehen, Erheben von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen |
3.1.15 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen | |
3.1.16 | Schwarte | besichtigen |
3.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
3.2.1 | Unterkieferlymphknoten | besichtigen, anschneiden |
3.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | durchtasten, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; |
Lungenwurzellymphknoten | besichtigen | |
Mittelfelllymphknoten | besichtigen | |
Luftröhre (Trachea) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
3.2.3 | Leber | durchtasten |
3.2.4 | Milz | durchtasten |
3.2.5 | Nieren | anschneiden |
3.2.6 | Nabelgegend bei Ferkeln | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
3.2.7 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
4 | Tiere der Pferdegattung | |
4.1 | Fleischuntersuchung | |
4.1.1 | Kopf | besichtigen |
Rachen | besichtigen | |
Maul, Schlund und Zunge | besichtigen | |
4.1.2 | Lunge | besichtigen |
Lungenwurzellymphknoten | besichtigen | |
Mittelfelllymphknoten | besichtigen | |
Luftröhre (Trachea) | besichtigen | |
Speiseröhre (Oesophagus) | besichtigen | |
4.1.3 | Herzbeutel (Pericard) | öffnen, besichtigen |
Herz | besichtigen | |
4.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma) | besichtigen |
4.1.5 | Leber | besichtigen |
Lymphknoten an der Leberpforte | besichtigen | |
4.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
Gekröse (Mesenterium) | besichtigen | |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | besichtigen | |
4.1.7 | Milz | besichtigen |
4.1.8 | Nieren | besichtigen |
4.1.9 | Brustfell (Pleura) | besichtigen |
Bauchfell (Peritonaeum) | besichtigen | |
4.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt wurde) |
4.1.11 | Euter und Euterlymphknoten | besichtigen |
4.1.12 | Nabelgegend bei Fohlen | besichtigen |
4.1.13 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
4.1.14 | Muskulatur | wenn vorgesehen, Erheben von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen |
4.1.15 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen | |
4.1.16 | bei grauen und weissen Tieren zusätzlich zur Untersuchung auf Melanose oder Melanomata: | |
Muskeln der Schulter | besichtigen, unter Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter | |
Lymphknoten der Schulter | besichtigen | |
4.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
4.2.1 | Schlundkopf-, Unterkiefer- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngeales,mandibulares et parotidei) | besichtigen, anschneiden |
4.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | durchtasten, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste; |
Lungenwurzellymphknoten | anschneiden | |
Luftröhre (Trachea), wenn die Lunge als Lebensmittel verwendet werden sollen | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; | |
4.2.3 | Herz | Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand |
4.2.4 | Leber | durchtasten, anschneiden |
Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales) | anschneiden | |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | anschneiden | |
4.2.5 | Milz | durchtasten |
4.2.6 | Nieren bei grauen und weissen Tieren | Schnitt durch die gesamte Niere |
4.2.7 | Nabelgegend bei Fohlen | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
4.2.8 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
5 | Tiere der Schaf- und Ziegengattung, anderes Schlachtvieh und Gehegewild | |
5.1 | Fleischuntersuchung | |
5.1.1 | Kopf, der als Lebensmittel verwendet werden soll | besichtigen |
Rachen, Maul und Zunge | besichtigen | |
Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. parotidei) und Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngeales) | besichtigen | |
5.1.2 | Lunge | besichtigen, durchtasten |
Lungenwurzellymphknoten | besichtigen | |
Mittelfelllymphknoten | besichtigen | |
Luftröhre (Trachea) | besichtigen | |
Speiseröhre (Oesophagus) | besichtigen | |
5.1.3 | Herzbeutel (Pericard) | öffnen, besichtigen |
Herz | besichtigen | |
5.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma) | besichtigen |
5.1.5 | Leber | besichtigen, durchtasten, Einschnitt an Magenfläche (Lobusprincipalis) zur Untersuchung der Gallengänge |
Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales) | besichtigen | |
5.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
Gekröse (Mesenterium) | besichtigen | |
Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales) | besichtigen | |
5.1.7 | Milz | besichtigen |
5.1.8 | Nieren | besichtigen |
5.1.9 | Brustfell (Pleura) | besichtigen |
Bauchfell (Peritonaeum) | besichtigen | |
5.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist) |
5.1.11 | Euter, das als Lebensmittel verwendet werden soll, und Euterlymphknoten bei erwachsenen Tieren | besichtigen |
5.1.12 | Nabelgegend bei jungen Tieren | besichtigen |
5.1.13 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
5.1.14 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen | |
5.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
5.2.1 | Zunge | durchtasten |
5.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | anschneiden |
Lungenwurzellymphknoten | anschneiden | |
Mittelfelllymphknoten | anschneiden | |
Luftröhre (Trachea) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
Speiseröhre (Oesophagus) | anschneiden | |
5.2.3 | Herz | anschneiden |
5.2.4 | Milz | durchtasten |
5.2.5 | Nieren | anschneiden |
5.2.6 | Nabelgegend bei jungen Tieren | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
5.2.7 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
6 | Hausgeflügel und Hauskaninchen | |
6.1 | Fleischuntersuchung | |
6.1.1 | Schlachttierkörper, Eingeweide und Leibeshöhlen | Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe von Tieren einer Herde ein und derselben Herkunft durch Besichtigen, und wenn erforderlich Durchtasten oder Anschneiden |
6.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
6.2.1 | Bei Verdacht, dass das Fleisch der Tiere genussuntauglich sein könnte | sonstige erforderliche Untersuchungen durch Durchtasten oder Anschneiden |
6.2.2 | Ganze Tiere oder Teile von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde | eingehende Untersuchung einer Stichprobe von Tieren einer Herde ein und derselben Herkunft durch Durchtasten und Anschneiden |
7 | Laufvögel | |
7.1 | Fleischuntersuchung | |
7.1.1 | Schlachttierkörper | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
7.1.2 | Eingeweide und Leibeshöhlen | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
7.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
7.2.1 | Bei Verdacht, dass das ganze Tier oder Teile davon genussuntauglich sein könnten | eingehende fallspezifische Untersuchung, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
7.2.2 | Ganze Tiere oder Teile von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde | eingehende Untersuchung des Tieres bzw. der Teile, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
8 | Jagdwild | |
Die Untersuchung stützt sich auf die Bescheinigung der Jägerin oder des Jägers nach Anhang 14 Ziffern 1 und 2 und bei unvollständiger Präsentation zusätzlich auf die Angaben der fachkundigen Person nach Anhang 14 Ziffer 3. Hasen und Federwild werden stichprobenweise untersucht, solange kein besonderer Verdacht besteht. | ||
8.1 | Schlachttierkörper, Leibeshöhlen | besichtigen zur Feststellung von Merkmalen nach Anhang 7 Ziffer 3.1 und weiteren organoleptischen Anomalien; bei begründetem Verdacht auf Genussuntauglichkeit wird eine Fremdstoffuntersuchung angeordnet |
8.2 | Organe | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten und anschneiden |
8.3 | Muskulatur | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten und anschneiden; Probenerhebung zur Untersuchung auf Trichinellen, wenn vorgesehen |
8.4 | Kopf und Wirbelsäule | besichtigen, wenn erforderlich längs spalten |
(Art. 6 Abs. 2 bis , 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3)
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d)
Amtliches Vollzugsorgan
Schlachtbetrieb
Nummer
Tierart
Anzahl Schlachttierkörper
Gewicht
Das amtliche Vollzugorgan bestätigt mit seiner Unterschrift, , dass die oben bezeichneten Schlachttierkörper genusstauglich sind.
Ausgestellt in
am
Unterschrift
Abdruck des Genusstauglichkeitskennzeichens
(Art. 8 Abs. 3 und 12 Abs. 2)
Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss wie folgt gestaltet sein:
Das Genusstauglichkeitskennzeichen für Fleisch von Schweinen, die keiner Trichinellenuntersuchung unterzogen worden sind und aus Betrieben nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 2005 44 über das Schlachten und die Fleischkontrolle stammen, ist oval, hat eine Breite von 4,5 cm und eine Höhe von 2,7 cm und enthält die Kontrollnummer des Schlachtbetriebes. Die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 45 dürfen weiterhin verwendet werden.
(Art. 11 Bst. a)
Vorderseite
Kanton | ||
Amtlicher Probenerhebungsrapport | ||
Gemeinde | ||
Schlachtbetrieb | Kontrollnummer | |
Tierart | ||
Alter | ||
Geschlecht | ||
Kennzeichnung | ||
Tierhaltung, TVD-Nr. | ||
Bezeichnung der Probe | für MFU* | |
Kennzeichnung der Probe | ||
Grund der Probenahme | ||
Untersuchungsantrag | MFU* | |
Erhobene Probenmenge | ||
Wert der Probe | ||
Probenverschluss | ||
Transportvorschriften | ||
Untersuchungslabor | ||
Schlachttierkörper/Teile beschlagnahmt | ||
Ort, Datum, Zeit: | ||
Die Probe wurde in Gegenwart der untenstehenden Person erhoben, welche die Richtigkeit der Angaben zur Erhebung bestätigt: Für den Betrieb | ||
Amtliches Vollzugsorgan46: | ||
Weitere Bemerkungen und Angaben siehe Rückseite | ||
Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite | * Mikrobiologische Fleischuntersuchung |
(Art. 11 Bst. b)
Vorderseite
Kanton | |||||||
Beanstandung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung | |||||||
Gemeinde | |||||||
Schlachtbetrieb | Kontrollnummer | ||||||
Tierart | |||||||
Alter | |||||||
Geschlecht | |||||||
Kennzeichnung | |||||||
Tierhaltung, TVD-Nr. | |||||||
Beanstandung: | |||||||
Schlachttierkörper | Teile | ||||||
Sofortmassnahmen: | Beschlagnahme | ◻ | ◻ | ||||
Anderes | ◻ | ◻ | |||||
Datum: | Visum: | ||||||
Entscheid (Verfügung): | Freigabe ohne Auflagen |
|
| ||||
Behandlung | ◻ | ◻ | |||||
Entsorgung als tier. Nebenprodukt |
|
| |||||
Anderes | ◻ | ◻ | |||||
Begründung (s. Rückseite) | |||||||
Den Empfang bestätigt: Für den Betrieb: Ort, Datum, Zeit: | Amtliches Vollzugsorgan: Ort, Datum, Zeit: | ||||||
Meldung an die kantonale Behörde | Ja | Nein | |||||
Weitere Bemerkungen und Angaben siehe Rückseite | Ja | Nein | |||||
Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite
(Einsprache innert 10 Tagen an die vom Kanton bezeichnete Stelle)
(Art. 11 Bst. c)
Vorderseite
Kanton:
Inspektionsbericht
Gemeinde:
Schlachtbetrieb | amtliche Tierärztin / amtlicher Tierarzt |
Kontrollnummer (TVD-Nr.): | Name: |
Firma: | Vorname: |
Adresse: | Adresse: |
PLZ/Ort: | PLZ/Ort: |
Telefon: | Telefon: |
Revisionen | ||||||
Betriebsbewilligung | Revisionen |
Rind | Schaf | Ziege | Schwein | Tier der Pferdegattung | Hausgeflügel | Andere | |||
Betäubung* | |||||||||
Frequenz** | |||||||||
* B = Bolzenschuss | K = Kohlendioxid | ||||||||
E = Elektrobetäubung | R = elektrisch Restrainer | ||||||||
** Anzahl Tiere pro Stunde | |||||||||
Beurteilung zum Zeitpunkt | in Ordnung | Bemerkungen | |||
Personal | Ja | Nein | |||
Areal, Umzäunung | Ja | Nein | |||
Reinigung und | Tiertransportfahrzeuge | Ja | Nein | ||
Fleischtransportfahrzeuge | Ja | Nein | |||
Tierrampen/Stallungen | Ja | Nein | |||
Schlachtraum | Ja | Nein | |||
Schlachtfrequenzen | Ja | Nein | |||
Betäubungseinrichtungen | Ja | Nein | |||
Magen-/Darm-Entleerung | Ja | Nein | |||
Bearbeiten von Schlachterzeugnissen | Ja | Nein | |||
Kühl-/Tiefkühlräume | Ja | Nein | |||
Spedition | Ja | Nein | |||
Personalräume | Ja | Nein | |||
Lagerräume Material | Ja | Nein | |||
Räume/Einrichtungen für tier. Nebenprod. | Ja | Nein | |||
Räume/Einrichtungen für amtliche Kontrolle | Ja | Nein | |||
(Art. 11 Bst. d)
Vorderseite
Amtlicher Tierarzt/ amtliche Tierärztin
Bescheinigung Nr.
1. Identifizierung der Tiere
Tierart
Anzahl Tiere
Kennzeichnung
2. Angaben zur Herkunft der Tiere
Adresse der Tierhaltung
TVD-Nummer
3. Angaben zur Bestimmung der Tiere
Schlachtbetrieb
Transportmittel
4. Andere relevante Informationen
5. Erklärung
Der unterzeichnete Tierarzt/die unterzeichnete Tierärztin erklärt, dass:
Ausgestellt in | am | Unterschrift |
Amtsstempel
(Art. 11 Bst. e)
Tierart
Kennzeichnung
Name und Adresse der Jägerin oder des Jägers
Zeitpunkt des Erlegens
Ort des Erlegens
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass:
Ausgestellt in | am | Unterschrift |
Name und Adresse der fachkundigen Person
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass:
oder
Ausgestellt in | am | Unterschrift |