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817.451

Verordnung
über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung

vom 22. Januar 1998 (Stand am 1. Februar 1998)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1997 1 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee,

verordnet:

Art. 1 Lebensmittel-Selbstkontrolle

Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.

Art. 2 Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle

Der Chef des Veterinärdienstes der Armee (Vet D A) erlässt Weisungen über die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.

Art. 3 Überprüfungsorgane

Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA).

In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle.

In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle.

Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden.

Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.

Art. 4 Unterstellung und Zuweisung

Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A.

Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.

Art. 5 Zutrittsrecht

Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisungen der wachthabenden Mannschaft.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen sowie über den Schutz militärischer Informationen.

Art. 6 Massnahmen

Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

  1. Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen;
  2. Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen;
  3. Verbot der Benützung von Gegenständen;
  4. Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln;
  5. Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen.

Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.

Art. 7 Belegung

Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen.

Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.