Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG 6 (EU-Maschinenrichtlinie). 7
Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss. 8
Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8−13 der Verordnung (EU) 2019/1020 9 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1. 10
Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2. 11
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 12 über die Produktesicherheit (PrSV). 13