Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 2 wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen.
Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhanden ist und wenn beide Parteien darum ersuchen.
Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinausreicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweigbetriebe in mehr als einem Kanton liegen.