Diesem Gesetz sind unterstellt:5
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- 7 die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen;
- 8 die konzessionierten Automobilunternehmen;
- die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
- 9 die konzessionierten Seilbahnunternehmen und Unternehmen, die konzessionierte Aufzüge betreiben;
- 10 die Unternehmen, die im Auftrag eines Unternehmens nach den Buchstaben b–e regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.
Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 11 oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 12 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren. 13
Dienen nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr, so sind nur diese Teile diesem Gesetz unterstellt. 14
Diesem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben. 15 Die Konzessionen können die Vorschriften näher bestimmen, die jeweils zu beachten sind.
Durch Verordnung können diesem Gesetz 16 Nebenbetriebe, die eine notwendige oder zweckmässige Ergänzung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens bilden, unterstellt werden.