Als Heimarbeit im Sinne des Bundesbeschlusses gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die Heimarbeitnehmer allein, mit ihren Familienangehörigen oder in Zusammenarbeit mit andern gleichgestellten Heimarbeitnehmern in ihren Wohnungen oder andern von ihnen bestimmten Arbeitsräumen gegen Lohn ausführen. 3
In die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit können die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für den Eigenbedarf und die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden, insbesondere sofern sie der Hebung der Existenzverhältnisse der ländlichen und vor allem der Gebirgsbevölkerung dienen.