vom 16. Jan. 19915, AVV)
Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750−1650 Franken.
Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220−850 Franken.
Für Arbeitsvermittlungsstellen gemeinnütziger Institutionen kann die Bewilligungsbehörde die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 herabsetzen oder erlassen, sofern diese Gebühren die pflichtigen Institutionen finanziell unzumutbar belasten würden.
Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.