Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes im Bereich der sozialen Krankenversicherung über:
- Krankenkassen;
- private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) unterstehen;
- Rückversicherer;
- die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG).
Es bezweckt namentlich die Interessen der Versicherten nach dem KVG zu schützen, indem insbesondere die Transparenz in der sozialen Krankenversicherung und die Solvenz der Krankenkassen gewährleistet werden.