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832.208

Verordnung
über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung

vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes 1 ,

verordnet:

Art. 1

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 6 1 /2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.

Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 2 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:

Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme
der nicht unterstellten Arbeiten
an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme

Ansatz
des Prämienzuschlages
in Prozent

weniger als 10 Prozent

6,5

ab 10 Prozent

6,0

ab 26 Prozent

5,5

ab 42 Prozent

5,0

ab 58 Prozent

4,5

ab 74 Prozent

4,0

ab 90 Prozent

3,53

Art. 24

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.