Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Beförderung übergeben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständlichen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Kilogramm versehen werden.
Lässt sich das genaue Gewicht aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht feststellen, so ist das annähernde Gewicht anzugeben, doch muss in diesem Falle deutlich ersichtlich sein, dass die Gewichtsangabe nur eine annähernde ist.