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837.0 AVIG

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2026)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34 ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34 novies
der Bundesverfassung 1 , 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 3 ,

beschliesst:

Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 4 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. 5

Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. 6

Erster Titel a: Zweck

Art. 1a7

Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:

  1. Arbeitslosigkeit;
  2. Kurzarbeit;
  3. schlechtem Wetter;
  4. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. 8

Zweiter Titel: Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:

  1. 9 der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG10), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
  2. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.12

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

  1. 13
  2. 14 mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195215 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
  3. 16 Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;
  4. 17 Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
  5. 18 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22aAbsatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
  6. 19 die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
Art. 2a20 Freiwillige Beiträge

Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 21 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.

Art. 322 Beitragsbemessung und Beitragssatz

Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.

Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. 23

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG 24 ) zahlen den ganzen Beitrag.

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.

Art. 425
Art. 4a26
Art. 5 Beitragszahlung

Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.

Art. 627 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG 28 .

Dritter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Leistungsarten

Art. 729

Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:

  1. eine effiziente Beratung und Vermittlung;
  2. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
  3. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.30

Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:

  1. Arbeitslosenentschädigung;
  2. 31
  3. Kurzarbeitsentschädigung;
  4. Schlechtwetterentschädigung;
  5. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt Anspruch

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:32

  1. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
  2. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
  3. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
  4. 33 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG34 noch nicht erreicht hat;
  5. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
  6. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
  7. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Art. 9 Rahmenfristen

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. 35

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. 36

Art. 9a37 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a–71dvollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:

  1. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
  2. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Art. 9b38 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:

  1. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
  2. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.

Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.

Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.

Art. 10 Arbeitslosigkeit

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

  1. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
  2. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). 39

Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. 40

Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

41

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. 42

Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.

Art. 11a43 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen. 44

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.

Art. 1245 In der Schweiz wohnende Ausländer

In Abweichung von Artikel 13 ATSG 46 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.

Art. 13 Beitragszeit

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 47

Angerechnet werden auch:

  1. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
  2. 48 schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
  3. 49 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG50) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
  4. 51 Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

und 2 ter52

53

Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. 54

Die Einzelheiten regelt die Verordnung. 55

Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

  1. 56 einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
  2. Krankheit (Art. 3 ATSG57), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
  3. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.58

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. 59 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 60

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. 61 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 62

63

und 5 bis64

Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 65

Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. 66

Art. 1667 Zumutbare Arbeit

Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

  1. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
  2. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
  3. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
  4. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
  5. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
  6. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
  7. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
  8. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
  9. 68 der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.

Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. 69

Art. 1770 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.

Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 71

Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85 b bearbeitet. 72

Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:

  1. 73 an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
  2. 74 an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
  3. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.

Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. 75

2. Abschnitt Entschädigung

Art. 18 Wartezeiten76

Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

  1. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
  2. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
  3. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken.77

Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. 78

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. 79

Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. 80

81

82

Art. 18a83 Kontrollperiode

Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.

Art. 18b84 Heimarbeitnehmer

Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Art. 18c85 Altersleistungen

Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 86

Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt. 87

Art. 1988
Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

89

Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.

Art. 22 Höhe des Taggeldes

Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200690 entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

  1. die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
  2. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.91

Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:92

  1. 93 keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
  2. 94 ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
  3. 95 keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. 96

597

Art. 22a98 Beiträge an die Sozialversicherungen

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG 99 . 100

Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. 101 Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren. 102

Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. 103 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Art. 23 Versicherter Verdienst

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG 104 ) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. 105 Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. 106

Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). 107

Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. 108

Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66 a . 109

110

111

Art. 24112 Anrechnung von Zwischenverdienst

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird. 113

114

Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes. 115

Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. 116

Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar. 117

Art. 26119 Entschädigung bei Militär‑, Zivil- und Schutzdienst

Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.

Art. 27120 Höchstzahl der Taggelder

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).

Die versicherte Person hat Anspruch auf:

  1. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
  2. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
  3. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:1211.das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder2.eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.122

Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG 123 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern. 124

Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 125

Personen, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 126 über die Invalidenversicherung gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder. 127

Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. 128

Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit

Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG 129 ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. 130

131

Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 132

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:

  1. das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;
  2. das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.133

Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag

Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus. 134

Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über. 135 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 136 , SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt. 137

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

3. Abschnitt Sanktionen138

Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung139

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

  1. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
  2. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
  3. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
  4. 140 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
  5. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
  6. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
  7. 141 während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71aAbs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. 142

Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. 143 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. 144

Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. 145

Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.

Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  1. 147 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
  2. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
  3. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
  4. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden. 148

Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:

  1. für Heimarbeitnehmer;
  2. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.149

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
  2. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
  3. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:

  1. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
  2. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. 150

Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 151

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 152 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. 153

Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:

  1. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs‑, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
  2. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
  3. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;
  4. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
  5. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder
  6. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.

Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen. 154

Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.

Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. 155 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.

Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.

Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. 156

Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten. 157

Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:158

  1. die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und
  2. die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.159

Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b. 160

Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden. 161

Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der
Voraussetzungen

Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. 162 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. 163

Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:

  1. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
  2. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
  3. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.

Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.

Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren. 164

Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

  1. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten;
  2. 165 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;
  3. 166 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war;
  4. 167 den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 32 Absatz 6 für die Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten und in denen sie die Ausbildung der Lernenden sicherstellen, die Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung und dem vertraglich vereinbarten Lohn auszubezahlen.
Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

  1. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
  2. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
  3. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
  4. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. 168

Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Art. 41 Zwischenbeschäftigung

170

Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.

Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

171

Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:

  1. 172 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
  2. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.

Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.

Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:

  1. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
  2. 173 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
  3. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.174

Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. 175

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

176

Art. 43a177 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:

  1. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
  2. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
  3. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung178 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
  4. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
Art. 44179 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung

Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.

Art. 44a180 Dauer der Schlechtwetterentschädigung

Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.

Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.

Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls

Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. 181

182

Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

Art. 46 Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 37 gilt sinngemäss.

Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

  1. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
  2. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung

Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. 183

Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Art. 50 Zwischenbeschäftigung

Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

  1. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
  2. 185 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
  3. 186 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 187

Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. 188

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden. 189

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.

Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. 190

Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG 191 ).

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.

Art. 55 Pflichten des Versicherten

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG 192 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird. 193

Art. 56 Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.

Art. 57 Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.

Art. 58194 Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.

Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen195

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen196

Art. 59197 Grundsätze

Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). 198

Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. 199

Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. 200

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

  1. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
  2. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
  3. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
  4. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen erfüllt sein:

  1. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
  2. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. 201

Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. 202

Art. 59a204 Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen203

Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass:205

  1. 206 der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Integration der Ausländer;
  2. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;
  3. 207 die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von:1.jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen,2.Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden,3.Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.
Art. 59b208 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen

Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71 a widmen.

Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

Die Versicherung gewährt zudem:

  1. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
  2. Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
  3. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
Art. 59c209 Zuständigkeit und Verfahren

Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65–71 d und für individuelle Bildungsmassnahmen.

Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.

Art. 59cbis210 Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen

Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.

Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.

Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.

Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 211 legt die Höchstbeträge fest.

Art. 59d212 Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen
noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59 c bis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.

2. Abschnitt Bildungsmassnahmen213

Art. 60215 214

Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika. 216

Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:

  1. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
  2. 217 Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.

Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.

Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG 218 auszuwählen und zu gestalten. 219 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 61 und 62220
Art. 63–64221

3. Abschnitt Beschäftigungsmassnahmen

Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika
und Motivationssemester

Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:

  1. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;
  2. 222 Berufspraktika in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung; der Bundesrat kann die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;
  3. 223 Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59 d Absatz 1 sinngemäss.

Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen. 224

Art. 64b Umfang der Leistungen

225

Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.

4. Abschnitt Spezielle Massnahmen226

Art. 65 Einarbeitungszuschüsse227

Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:228

  1. 229
  2. der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
  3. der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse231

Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes.

Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet. 232

Versicherte über 50 Jahre haben längstens zwölf Monate Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse. 233

Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt. Versicherten über 50 Jahre werden die Einarbeitungszuschüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um einen Drittel gekürzt. 234 235

Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen. 236

Art. 66a238 Ausbildungszuschüsse237

Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:

  1. 239
  2. mindestens 30 Jahre alt sind; und
  3. 240 über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen. 241

Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:

  1. über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
  2. eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben.242

Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht. 243

Art. 66c245 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn während einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab. 246

Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.

Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungszuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge. 247

Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung. 248

Art. 68250 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge.
Anspruchsvoraussetzungen

Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:

  1. ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
  2. sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.

Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.

Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.

Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag251

Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.

Art. 71a254 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit253

Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. 255

Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 256 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. 257

Art. 71b258 Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:

  1. 259 ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
  2. 260
  3. mindestens 20 Jahre alt sind; und
  4. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.

Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 261 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen. 262

Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit. 263

Art. 71d265 Abschluss der Planungsphase

Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 266 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. 267

Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. 268 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Art. 72a–72c270

Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen271

Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten. 272

Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat. 273

Art. 73a274 Evaluation

Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

Art. 74–75275
Art. 75a276 Pilotversuche

Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:

  1. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
  2. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
  3. Arbeitslose wieder einzugliedern.

Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1 a –6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1 bis , 18 a , 18 b , 18 c , 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.

Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1 a –6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.

Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

Art. 75b277 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75 a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.

Vierter Titel: Organisation

Erstes Kapitel: Durchführungsorgane278

Art. 76

Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

  1. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
  2. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
  3. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
  4. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
  5. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
  6. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
  7. die Arbeitgeber (Art. 88);
  8. die Aufsichtskommission (Art. 89).279

Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 77 Öffentliche Kassen

In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

Träger der Kasse ist der Kanton.

280

Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) 281 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.

Art. 78282 Private Kassen

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.

Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen

Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. 283

Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.

Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. 284 Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG 285 gilt sinngemäss.

Art. 80 Wegfall der Anerkennung

Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten. 286 Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.

Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:287

  1. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;
  2. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder
  3. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.

Art. 81 Aufgaben der Kassen

Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
  2. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
  3. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
  4. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
  5. 288 sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.

Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:289

  1. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
  2. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund 290

Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. 291

Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. 292

Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird. 293

Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 294

Art. 82a295 Haftung gegenüber Versicherten und Dritten

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG 296 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

Die Ausgleichsstelle:

  1. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
  2. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
  3. 297 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
  4. 298 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
  5. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
  6. 299 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
  7. 300 entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
  8. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
  9. 301 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
  10. 302
  11. 303 veröffentlicht jährlich die Leistungskennzahlen der Kassen;
  12. 304 trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
  13. überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
  14. 305 entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
  15. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
  16. 306 sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999307 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
  17. 308
  18. 309 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
  19. 310 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
  20. 311 entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG312 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
  21. 313 entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.

Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:

  1. Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
  2. öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989314 [AVG]);
  3. Analyse von Arbeitsmarktdaten;
  4. Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
  5. Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).315

Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:

  1. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
  2. weitere periodische Rechnungsablagen;
  3. 316 periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  4. 317 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
  5. 318 die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
  6. 319 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.

Das SECO führt die Ausgleichsstelle.

Art. 83a320 Revision und Arbeitgeberkontrolle

Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.

Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85 g Absatz 2.

Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.

Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.

Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.

Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. 321

Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

Art. 85 Kantonale Amtsstellen

Die kantonalen Amtsstellen:

  1. 322 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
  2. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
  3. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
  4. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
  5. 323 entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
  6. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
  7. 324 stellen die versicherten Personen in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein;
  8. 325 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
  9. 326 üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
  10. 327 erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  11. 328 legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

329

Art. 85b331 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen. 332

Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.

Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest. 333

Art. 85c334 Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen

Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.

Art. 85d335 Tripartite Kommissionen

Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.

Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.

Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.

Art. 85e336 Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit

Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.

Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.

Art. 85f337 Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit

Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:

  1. den Berufsberatungsstellen;
  2. den Sozialdiensten;
  3. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
  4. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;
  5. 338 den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
  6. den kantonalen Berufsbildungsbehörden;
  7. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
  8. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.

Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG339 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 35aAbsatz 1 AVG340 gewährt werden, sofern:341

  1. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
  2. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:

  1. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
  2. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:1.die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und2.die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.

Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

Art. 85g342 Haftung der Kantone gegenüber dem Bund

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird. 343

Art. 85h344 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG 345 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 86 AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.

Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

  1. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
  2. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
  3. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 88 Arbeitgeber

Die Arbeitgeber:

  1. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
  2. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
  3. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits‑, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
  4. 346 erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG347 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.

Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. 348

Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen. 349

Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG 350 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse. 351

Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 352 über die unerlaubten Handlungen. 353

354

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. 355

Art. 89 Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen. 356

Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen. 357

Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2). 358 Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen. 359

Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz. 360

Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

Art. 89a361 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG 362 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG 363 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.

Fünfter Titel: Finanzierung

Art. 90364 Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird finanziert durch:

  1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);
  2. eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
  3. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.
Art. 90a365 Beteiligung des Bundes

Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

Zur Förderung der Wiedereingliederung inländischer Arbeitskräfte wird die Beteiligung des Bundes für den Zeitraum von 2020 bis 2022 um 69,5 Millionen Franken pro Jahr erhöht. 366

... 367

... 368

Art. 90b369 Jährlicher Rechnungsausgleich

Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 370 .

Art. 90c371 Konjunkturrisiko

Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen. 372

Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7 bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.

Art. 91 Betriebskapital der Kassen

Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.

Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.

Art. 92 Verwaltungskosten

Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. 373

Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. 374

Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. 375

Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden anhand eines Bonus-Malus-Systems entsprechend der erbrachten Leistung vergütet. 376 Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. 377

Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe n bis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach




Artikel 85 b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85 c entstehen. 378 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85 g ) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85 e ) und der interinstitutionellen (Art. 85 f ) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. 379

Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. 380 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. 381 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen. 382

Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. 383

Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 384 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet. 385

Art. 93 Gerichts- und Parteikosten

Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt werden.

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 94387 Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung386

Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 388 , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden. 389

Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen. 390

Art. 94a391 Übernahme der Kosten der Taggeldleistungen durch die Invalidenversicherung

Die Kosten der Taggeldleistungen nach Artikel 27 Absatz 5, einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und der Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen, gehen ab dem 91. Taggeld zulasten der Invalidenversicherung.

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren.

Art. 95392 Rückforderung von Leistungen

Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG 393 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59 c bis Absatz 4. 394

Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 395 , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. 396 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. 397

Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück. 398

Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

Die Kasse unterbreitet der kantonalen Amtsstelle Erlassgesuche zum Entscheid. 399

Art. 96401 Verwendung der AHV-Nummer400

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des AHVG 402 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 96b404 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:405

  1. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
  2. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
  3. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;
  4. Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;
  5. Quellensteuern zu erheben;
  6. arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
  7. der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;
  8. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
  9. Statistiken zu führen;
  10. 406 die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der persönlichen und der wirtschaftlichen Situation der Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. 407

Art. 96c409 Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme408

Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c haben Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1 bis , soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Artikeln 81 und 85 erforderlich ist. 410

411

Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren:

  1. versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leistungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17;
  2. arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV;
  3. Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1.412

413

Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 bis ) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden. 414

415

Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

Art. 96d416 Zugriff auf das Einwohnerregister

Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.

Art. 97a418 Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG419 bekannt geben:420

  1. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
  2. 421 den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
  3. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
  4. 422 Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
  5. 423 den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzesvom 16. Dezember 2005424 (AIG)425;
  6. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990426 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
  7. 427 den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an diese vorsieht;
  8. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992428;
  9. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
  10. 429 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015430 gegeben ist;
  11. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:1.Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,2.Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,3.Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,4.Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 SchKG431,5.Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,6.432den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB)433,7.434den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des AIG sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 1999435 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind,8.436der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle nach den Artikeln 131 und 290 ZGB, wenn sie für das Inkasso von ausstehenden oder die Sicherung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind.437

Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 438 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. 439

Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 440 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben. 441

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 442

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:443

  1. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
  2. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen. 444

Art. 98445 Pflicht zur Datenbekanntgabe

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Suva gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten anonymisiert zur Verfügung.

Art. 98a446 Verhältnis zur Militärversicherung

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 447 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.

Siebenter Titel: Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege

Art. 100 Grundsätze

Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59 c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. 449 Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG 450 das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen. 451

Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln. 452

Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung. 453

Art. 101454 Besondere Beschwerdeinstanz

Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG 455 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 102456 Besondere Beschwerdelegitimation

Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.

Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

Art. 103–104

Aufgehoben

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen; wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, 457 wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches 458 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 459

Art. 106 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder 460 wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft. 461

Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 462 über das Verwaltungsstrafrecht.

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt Bund

Art. 109 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.

Art. 110464 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG 465 ) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.

Art. 110a–110b466
Art. 111–112467

2. Abschnitt Kantone

Art. 113

Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund 468 zur Genehmigung vor.

Die Kantone:

  1. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
  2. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
  3. 469 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85bein;
  4. 470 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85d ein;
  5. 471 erlassen die Verfahrensvorschriften;
  6. 472 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
  7. 473

474

Zweites Kapitel: Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts

1. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts

Art. 115 Versicherungsvertragsgesetz

476

Art. 117 Obligationenrecht

478

Art. 117a479 Bundesgesetz über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge

480

2. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118

Es werden aufgehoben:

  1. der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976481 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
  2. das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951482 über die Arbeitslosenversicherung;
  3. die Ziffern I–III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975483 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen;
  4. 484 der Bundesbeschluss vom 19. März 1993485 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung.

Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

3. Abschnitt

Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen487

Art. 120 Anerkannte Kassen488

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:

  1. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
  2. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.
Art. 120a489 Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008

In Abweichung von Artikel 90 a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.

Art. 120b490 Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025–2029

Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025–2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt.

Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt.

Viertes Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 121491

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens492 anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004493;
  2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009494;
  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71495;
  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72496.

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960497 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
  2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

Fünftes Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 122498

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens:
Art. 51–58 und 109: 1. Januar 1983 499
Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984 500

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002501

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010502

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013503

Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht, wird auf dem Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Lohnanteil einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90 c Absatz 1 zu erheben, entfällt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2021504