Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:
- die Personalkosten;
- die Raumkosten;
- die Mobiliarkosten;
- die Büromaterialkosten;
- die Gebühren und Versicherungsprämien;
- die Reisekosten;
- die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung;
- die Schulungskosten.
Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.
Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.
Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.
Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.