Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche:
- die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und
- einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen.
Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 oder 47 a BVG mindestens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären. 3