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843.143.1

Verordnung
über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

vom 29. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 1 ,

gestützt auf Artikel 51 der Verordnung vom 30. November 1981 2
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zusätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).

Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten

Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt:

PHH

Zimmerzahl

Nutzwert der Wohnung
und der Wohnanlage

Mietwohnung
Fr.

Eigentumswohnung
Fr.

Einfamilienhaus
Fr.

1

1

genügend

120 000

140 000

gut

145 000

170 000

hervorragend

170 000

200 000

2

2

genügend

145 000

170 000

gut

170 000

200 000

hervorragend

195 000

230 000

3

3

genügend

170 000

200 000

gut

195 000

230 000

hervorragend

225 000

260 000

4

3–4

genügend

195 000

230 000

320 000

gut

225 000

260 000

350 000

hervorragend

255 000

290 000

375 000

5

4–5

genügend

225 000

260 000

350 000

gut

255 000

290 000

375 000

hervorragend

280 000

315 000

400 000

6

4–6

genügend

255 000

290 000

375 000

gut

280 000

315 000

400 000

hervorragend

305 000

340 000

425 000

7

5–7

genügend

280 000

315 000

400 000

gut

305 000

340 000

425 000

hervorragend

330 000

365 000

455 000

8

5–8

genügend

305 000

340 000

425 000

gut

330 000

365 000

455 000

hervorragend

355 000

395 000

480 000

Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.

Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen

Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Liegenschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.

Art. 4 Invalidenwohnungen

Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invalidenwohnungen angemessen sind.

Art. 5 Alterswohnungen

Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. August 1995 3 über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.