Bei Zweckentfremdung gemäss Artikel 14 Buchstaben a und b ist die Finanzhilfe samt Zins zum mittleren Hypothekarzinssatz vom Zeitpunkt der Zweckentfremdung an zurückzuerstatten.
Bei Zweckentfremdung gemäss Artikel 14 Buchstabe c ist dem Eigentümer eine Frist zur Wiederherstellung der bestimmungsgemässen Belegung der Wohnung anzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Finanzhilfe samt Zins zum mittleren Hypothekarzinssatz zurückzuerstatten.
Eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes und Artikel 14 Buchstabe d liegt dann vor, wenn das Einkommen die zulässige Höhe um mehr als 30 Prozent überschreitet. In bezug auf das Vermögen ist das Verhältnis des tatsächlichen zum zulässigen Einkommen zu würdigen. In beiden Fällen kann eine ganze oder teilweise Rückerstattung der Finanzhilfe gemäss Absatz 2 verlangt werden.
Bei Zweckentfremdung gemäss Artikel 14 Buchstabe e ist dem Eigentümer eine Frist von drei Monaten zur Berichtigung des Mietvertrages und zur Rückzahlung der zuviel bezogenen Beträge an den Mieter zu setzen. Kommt der Eigentümer bis dahin dieser Forderung nicht nach, so ist die Finanzhilfe mit Zins zum mittleren Hypothekarzinssatz zurückzuerstatten.
Das Bundesamt setzt den anwendbaren mittleren Hypothekarzinssatz fest.
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ). Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt 30 Jahre. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt oder auf sie verzichtet werden.