Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:
- 3 der Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf basierend auf der Definition der Agglomerationen4 des Bundesamtes für Statistik;
- 5 der Kantone Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau und Genf.
Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auch Teile der Agglomerationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Kantonen nach Absatz 1 Buchstabe b in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn:
- der Kanton nachweist, dass das betreffende Gebiet vergleichbare oder die gleichen Probleme und Möglichkeiten aufweist wie das Gebiet nach Absatz 1; und
- das Gebiet, das in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden soll, mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfasst.
Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das SECO auch einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zweckmässig erscheint. Die Aufnahme gilt nur bis zum Abschluss des betreffenden Projektes.
Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem Umsetzungsprogramm einzureichen. 6