Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzenschutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung sind in Anhang 1 festgelegt.
910.181
Verordnung des WBF
über die biologische Landwirtschaft
vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1 ,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 bis , 15 Absatz 2,
16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 bis , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,
23 Absatz 1, 23 a Absatz 1, 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung
vom 22. September 1997 2 ,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), 3
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen4
Art. 15 Pflanzenschutzmittel
Art. 2 Dünger6
Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
Art.
37
Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach
Artikel 16jAbsatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung
bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen verwendet werden:8
- 9 Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;
- Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
- 10 Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c Ziffer 1 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 201611, die nach Artikel 10 Buchstaben a–c der Aromenverordnung als Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe gekennzeichnet sind;
- Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
- 12 Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige Mikronährstoffe:1.in Lebensmitteln, soweit ihre Verwendung für das Inverkehrbringen nach der Lebensmittelgesetzgebung vorgeschrieben ist, ausgenommen in Nahrungsergänzungsmitteln nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201613 über Nahrungsergänzungsmittel,2.in Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201614 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE), soweit ihre Verwendung nach der VLBE zugelassen ist.
Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:
- Lebensmittelzusatzstoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
- 15 Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
Art.
3a16
Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j
Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung
bei der Verarbeitung von Hefe
Art. 3b20 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein
Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 21 verwendet werden.
Art. 3c22 Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen
Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3 b .
Art. 3d23 Verfahren und Behandlungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel
Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren sind zugelassen:
- bei der Aufbereitung von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE24;
- bei der Teilentsäuerung von Birnensaft zur Herstellung von Birnendicksaft mit einem Säuregehalt von 6–12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80–82° Brix, der ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt ist.
Art. 425
Art. 4a26
Art.
4abis27
Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische
Nutztierhaltung
Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
Die Anforderungen an die Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung sind in Anhang 6 festgelegt. 28
Art.
4ater29
Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe
und Verarbeitungsmethoden
Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
- antimikrobielle Leistungsförderer;
- Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis;
- 30 synthetische Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;
- nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen);
- Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.
Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.
Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.
Art.
4b31
Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und
Futtermittelzusatzstoffen
Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:
- biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte;
- Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7;
- 32 Salz.33
Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 34 sind vorbehalten.
Art. 4c35 Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 1 und die Produkte nach Anhang 8 Ziffer 2 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 3 dürfen nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden.
Art. 4d36
Art. 4e37 Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.
2. Abschnitt Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche
Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.
Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit
Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
Art. 7 Umstellung
Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.
Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.
Art. 8 Herkunft der Bienen
Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Mittelwände aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesen Fällen gilt der Umstellungszeitraum nicht. 38
Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 39 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht. 40
Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr. 41
Art. 9 Standort der Bienenstöcke
Für den Standort der Bienenstöcke gilt:
- In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
- 42 Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
- Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
Art. 10 Standortverzeichnis
Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. 43
Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
Art. 11 Bienenvolkverzeichnis
Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:
- der Standort des Bienenstocks;
- Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199544 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
- Angaben zur künstlichen Fütterung;
- Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.
Art. 12 Futter
Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.
Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.
Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert. 45
Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.
Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.
Art. 13 Krankheitsvorsorge
Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:
- Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;
- 46 Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, wie die regelmässige Verjüngung der Völker, die systematische Inspektion der Bienenstöcke, insbesondere der Brut, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, die regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei nach Anhang 8 zugelassenen Stoffen, die regelmässige Wabenbauerneuerung und ausreichende Vorräte an Pollen und Honig in den Bienenstöcken.
Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.
Art. 14 Tierärztliche Behandlung
Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 47 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.
Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.
Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.
Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Art. 15 Bienenhaltungspraktiken
Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.
Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 48 . 49
Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt. 50
Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.
Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.
Art.
16
Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht
verwendeten Materials
Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.
In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.
Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.
Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.
Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die Stoffe nach Anhang 8 zulässig. 51
2a. Abschnitt Bestimmungen für die Aquakultur
Art. 16a
Für die Umstellung von Algenzuchten und Aquakulturanlagen, für die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aquakultur erzeugt werden, für die Sammlung von Wildalgen, für die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und die Haltungspraktiken sowie für die Kontrollverfahren müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3 b eingehalten werden.
Zudem gilt Folgendes:
- Bei der Produktion von Salmoniden dürfen maximal 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs bezogen auf die Trockensubstanz aus nicht biologischem Hämoglobinpulver bestehen.
- In Aussen-Aquakulturanlagen dürfen bis zu 90 Prozent des Wassers im Kreislauf geführt werden.
2b. Abschnitt Kontrollbescheinigung für Einfuhren
Art. 16abis52 Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces
Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.
Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.
Art. 16b53 Ausstellung der Kontrollbescheinigung
Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden:
- von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters;
- sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens.54
Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:
- für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifizierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde;
- für Einfuhren nach Artikel 23a der Bio-Verordnung: die Behörde oder die Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland oder im Land, in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.
Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
- alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes prüfen;
- entsprechend ihrer Risikobewertung gegebenenfalls eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vornehmen;
- sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln aus Ländern nach Artikel 23 der Bio-Verordnung alle biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, die ebenfalls für das betreffende Drittland anerkannt ist;
- sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln, die von einer Stelle nach Artikel 23a der Bio-Verordnung zertifiziert werden, alle biologischen Zutaten von einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 23 oder 23a oder von einer in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden;
- sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden:1.eine vollständige Dokumentenprüfung aller einschlägigen Kontrollunterlagen durchführen,2.sich vergewissern, dass das Erzeugnis durch eine nach Artikel 23 oder 23a der Bio-Verordnung dazu berechtigte Behörde oder Zertifizierungsstelle geprüft wurde, und3.gegebenenfalls aufgrund ihrer Risikobewertung eine Warenkontrolle durchführen.
Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 55 produziert worden ist. 56
Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung
Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 57 entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein. 58
Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:
- die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung; oder
- 59 eine Kontrollbescheinigung, die versehen wurde mit:1.einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 201660 über die elektronische Signatur, oder2.einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/201461.62
Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung, so prüfen die Behörde oder Zertifizierungsstelle im Drittland, die Zertifizierungsstelle im Rahmen der Prüfung nach Artikel 16 d und der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk und ihres Vorlegens, ob die unterzeichnete Kopie mit den Angaben in Traces übereinstimmt. 63
Art. 16d64 Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung
Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 20 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat. Die Prüfung der Sendung durch die Zertifizierungsstelle beinhaltet eine systematische Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen, und Warenkontrollen aufgrund einer Risikobewertung.
Jede Person, die Zugang zu Traces hat, muss allfällige Unregelmässigkeiten und Verstösse unverzüglich über Traces der zuständigen Stelle melden.
Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 21 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Art. 16e65 Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung
Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.
Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung
Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.
Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der Importeur der Zertifizierungsstelle über Traces zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung. 66
Die Teilkontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B entsprechen. 67
Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 13, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht. 68
Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
… 69
Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. 70
2c. Abschnitt Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
Art. 16g Aufnahme in das Informationssystem
Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.
Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:
- nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;
- nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;
- sich verpflichtet, alle in Artikel 16h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;
- sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.
Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Art. 16h Eingetragene Informationen
Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;
- den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;
- das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;
- das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;
- den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;
- den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle;
- 71 …
Art. 16i72
Art. 16j Zugang zu den Daten
Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.
Art. 16k Jährlicher Bericht
Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.
Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
- den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;
- die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;
- die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;
- die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1773
Art. 1874 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 200675
Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 201176
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 201277
Müssen für Nicht-Wiederkäuer zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage Futtermittel zugekauft werden und sind biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2015 nicht biologische Eiweissfuttermittel zugekauft werden. Der Anteil der Eiweissfuttermittel aus nicht biologischem Anbau darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs für Schweine und Geflügel betragen. Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2 gelten als Eiweissfuttermittel.
Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht hergestellt werden.
Am 1. Januar 2015 vorhandene Lagerbestände von Futtermitteln, die nach bisherigem Recht hergestellt sind, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.
Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. 78
Die Frist nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. 79
Die Frist nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 80
Die Frist nach Absatz 6 wird für Ferkel bis 35 kg und für Junggeflügel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 81
Die Frist nach Absatz 7 wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. 82
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 201683
2 Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten Pflanzenöle nach Anhang 3 a aus nicht biologischer Produktion verwendet werden. 3 Die Frist nach Absatz 1 wird für die Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. 84
1 Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:
- Lecithin (E 322) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen;
- Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen;
- Pflanzenöle nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischer Produktion;
- Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischen Rohstoffen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 202185
2 Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil C hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2023 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
1 Bis zum 31. Dezember 2022 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:
- Lecithin (E 322) und Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus biologischen Rohstoffen;
- Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi Arabicum (E 414), Gellan (E 418) und Glycerin (E 422) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion;
- Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus biologischen Rohstoffen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 202286
Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, für die Herstellung von biologischer Hefe zugelassen, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
Soweit es sich nicht um Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE 87 handelt, sind Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren für die Aufbereitung verarbeiteter biologischer Lebensmittel, noch bis zum 31. Dezember 2024 zugelassen. Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
Die Fristen nach Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 88
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 202389
Bis zum 31. Dezember 2024 darf für die Herstellung von biologischer Hefe bis zu 5 Prozent nicht biologisches Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, verwendet werden, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
Bis zum 31. Dezember 2025 darf für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln Gellan (E 418) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.
Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 90
Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. 91
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 202492
Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände an verarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und Algen, die nach bisherigem Recht hergestellt wurden, dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
Anhang 193
(Art. 1 und 16 Abs. 5)
Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Sämtliche gelisteten Pflanzenschutzmittel unterliegen den Anwendungsvorschriften nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 94 (PSMV). Strengere Verwendungsvorschriften für die biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.
1. Pflanzliche und tierische Substanzen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
|---|---|
Allium Sativum (Knoblauchextrakt) |
|
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) |
|
Bienenwachs |
Nur als Wundverschlussmittel |
Grundstoffe, die in Anhang 1 Teil D PSMV aufgelistet sind und die nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201495 (LMG) als Lebensmittel gelten und tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind |
Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind. |
Hydrolysiertes Eiweiss, ausser Gelatine |
Nur als Lockmittel, in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs |
Laminarin |
Nur zur Anregung der Immunabwehr bei Nutzpflanzen. Der Tang muss aus biologischer Produktion stammen oder nachhaltig geerntet werden. |
Lecithin |
Keine gentechnisch veränderten Organismen |
Pheromone und andere Semiochemikalien |
Nur als Insektenabwehr mit Fallen oder Dispensern einschliesslich Aerosol‐Dosiersystemen wie z. B. die Verwirrungstechnik und Markierungspheromone |
Pflanzliche Öle wie Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl, Fenchelöl |
Alle Anwendungen erlaubt ausser als Herbizid |
Pflanzliche Wachse |
Nur als Wundverschlussmittel |
Pyrethrine |
Nur pflanzlicher Herkunft |
Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda‑Cyhalothrin) |
Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln und nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata (Wied) |
Quassia-Extrakt aus Quassia amara |
Nur als Insektizid und Repellent |
Repellents pflanzlicher oder tierischer Herkunft |
Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden; im Falle der Verwendung von Schafsfett nur wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird |
Salix spp. Cortex (Weidenrindenextrakt) |
|
Senfmehl |
Nur als Fungizid |
Wässeriges Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine Lupinus albus |
2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
|---|---|
Cerevisane und andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte |
|
Natürliche Mikroorganismen einschliesslich Viren |
Keine gentechnisch veränderten Organismen |
Spinosad |
3. Weitere Substanzen und Massnahmen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
|---|---|
Aluminiumsilikat (Kaolin) |
|
Calciumhydroxid |
|
COS-OGA |
|
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat) |
|
Ethylen |
Nur erlaubt zur:
|
Fettsäuren (Seifenpräparate) |
Alle Anwendungen erlaubt ausser als Herbizid |
Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle |
Abgesehen von Hydroxypropylstärke keine chemisch-synthetischen Stoffe zulässig, |
Kalium- und Natriumhydrogencarbonat (Kalium-/Natriumbicarbonat) |
|
Kalkpräparate |
|
Kieselgur (Diatomeenerde) |
|
Kohlendioxid |
|
Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeaux-Brühe) |
Jahreshöchstmenge von 4 kg Kupfer-Metall je ha Rebbau: Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer-Metall je ha; innert 5 aufeinander folgender Jahre maximal 20 kg Kupfer-Metall je ha |
Magnesiumhydrogenmetasilicat |
|
Maltodextrin |
Nur als Insektizid und Akarizid |
Mechanische Abwehrmittel wie Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe |
|
Natriumchlorid |
|
Natürliche Feinde wie Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Erzwespen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden |
|
Paraffinöl |
|
Quarzsand |
|
Rodentizide |
Nur in Fallen. Ausschliesslich zur Bekämpfung von Schädlingen in Stallungen und Haltungseinrichtungen |
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) |
Nur als Fungizid, Insektizid und Akarizid |
Schwefelpräparate |
|
Silicatmineral |
|
Tonerdepräparate |
|
Wasserstoffperoxid |
Anhang 296
(Art. 2)
Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt werden.
Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 1. November 2023 97 bleiben vorbehalten.
Bezeichnung |
Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften |
||
|---|---|---|---|
1. Hofeigene Dünger |
|||
Stallmist, Gülle |
|||
Ernterückstände, Gründünger |
|||
Stroh, anderes Mulchmaterial |
|||
Eierschalen |
Nur aus Freilandhaltung |
||
2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse |
|||
2.1. Erzeugnisse mineralischen Ursprungs |
|||
Weicherdiges Rohphosphat* |
|||
Aluminiumcalciumphosphat* |
|||
Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung* |
|||
Kalirohsalze |
|||
Magnesiumsalzhaltiges Kaliumsulfat |
Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. |
||
Kaliumsulfat* |
Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. |
||
Calciumcarbonat natürlichen Ur- |
|||
Calcium- und Magnesiumcarbonat |
|||
Kalk aus der Zuckerproduktion* |
|||
Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)* |
Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. |
||
Calciumchloridlösung* |
Blattbehandlung bei nachgewiesenem Calciummangel. |
||
Calciumsulfat (Gips) |
Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. |
||
Elementarer Schwefel* |
|||
Natriumchlorid* |
Ausschliesslich Steinsalz. |
||
Aufbereitete Tonmineralien |
|||
Gesteinsmehle (z. B. Quarzmehl, |
|||
2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs |
|||
Stallmist* |
Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). |
||
Getrockneter Stallmist und |
Tierarten müssen angegeben werden. |
||
Kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist* |
Tierarten müssen angegeben werden. |
||
Flüssige tierische Exkremente |
Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. |
||
Kompost oder Gärgut aus Bioabfällen |
Mittels Kompostierung oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. |
||
Torf |
Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete. |
||
Substrat von Champignonkulturen |
Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen. |
||
Exkremente von Würmern |
|||
Guano* |
Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen. |
||
Kompostierte oder fermentierte Mischungen aus pflanzlichem Material und/oder tierischen Exkrementen, die in diesem Anhang aufgeführt sind. |
kompostiert oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. |
||
Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*: |
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
Ausschliesslich gewonnen aus nachhaltiger Produktion |
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0*** |
||
|
|||
|
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden |
||
|
|||
Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.: |
|||
|
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|||
|
|||
|
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Schlempe und Schlempeextrakte |
Keine Ammoniakschlempe |
||
Algen und Algenerzeugnisse* |
Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch: |
||
|
|||
|
|||
|
|||
Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) |
Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei |
||
Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) |
Ausschliesslich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen |
||
Schieferkohle (Xylit, Lignit) |
Ausschliesslich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen |
||
Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm) |
Ausschliesslich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern |
||
Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat |
|||
Ausschliesslich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe |
|||
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: |
|||
Sägemehl und Holzspäne |
Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde. |
||
Rindenkompost |
Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde. |
||
Holzasche |
Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde, sowie nur hofeigene Asche oder mit Bewilligung nach der Dünger-Verordnung*** |
||
Pflanzenkohle*** |
Als Ausgangsmaterial für die Herstellung ist nur naturbelassenes Holz zulässig. |
||
Huminsäure, Fulvinsäure |
Ausschliesslich gewonnen mithilfe anorganischer Salze/Lösungen ausser Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung. |
||
Zurückgewonnenes Struvit und gefällte Phosphatsalze |
Produkte müssen den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung entsprechen. |
||
Kaliumchlorid |
nur natürlichen Ursprungs |
||
2.3 Spurennährstoffe |
|||
Spurennährstoffe* |
|||
2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden |
|||
Mikroorganismenpräparate |
Keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen. |
||
3. Präparate |
|||
Pflanzliche Extrakte |
Extrakte von Pflanzen wie Aufgüsse und Tee |
||
Pflanzliche Brühen |
Flüssigkeit nach der Homogenisierung oder Abtrennung von in Wasser eingelegtem pflanzlichen Material |
||
Biologisch-dynamische Präparate |
|||
4. Substrate |
|||
Substrate |
Torfanteil max. 70 Vol. %. |
||
5. Substrate für die Pilzproduktion |
|||
Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: |
|||
|
Aus Biobetrieben |
||
|
|
||
|
|||
|
Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. |
||
|
Tierarten müssen angegeben werden. |
||
|
Tierarten müssen angegeben werden. |
||
|
Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. |
||
|
Aus Biobetrieben. |
||
|
Nicht chemisch behandelt. |
||
|
Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs. |
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
Anhang 398
(Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung
von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013 99 .
Code |
Bezeichnung |
Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln |
||
|---|---|---|---|---|
pflanzlichen Ursprungs |
tierischen Ursprungs |
|||
E 153 |
Pflanzenkohle |
nicht zulässig |
nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse zulässig |
|
E 160b* |
Annatto, Bixin, |
nicht zulässig |
nur für roten Leicester-Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zulässig |
|
E 170 |
Calciumcarbonat |
zulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden) |
zulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden) |
|
E 220 |
Schwefeldioxid |
nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig bei Obstwein: 100 mg/l (*) (*) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2 |
nur für Met zulässig bei Met: 100 mg/l (*) |
|
E 223 |
Natriummetabisulfit |
nicht zulässig |
nur für Krebstiere zulässig |
|
E 224 |
Kaliummetabisulfit |
nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig bei Obstwein: 100 mg/l (*) (*) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2 |
nur für Met zulässig bei Met: 100 mg/l (*) |
|
E 250 |
Natriumnitrit |
nicht zulässig |
nur für Fleischerzeugnisse zulässig nicht in Verbindung mit E 252 zulässig Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg |
|
E 252 |
Kaliumnitrat |
nicht zulässig |
nur für Fleischerzeugnisse zulässig nicht in Verbindung mit E 250 zulässig Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg |
|
E 270 |
Milchsäure |
zulässig |
zulässig |
|
E 290 |
Kohlendioxid |
zulässig |
zulässig |
|
E 296 |
Apfelsäure |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 300 |
Ascorbinsäure |
zulässig |
nur für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen zulässig |
|
E 301 |
Natriumascorbat |
nicht zulässig |
nur für Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat zulässig |
|
E 306* |
stark tocopherolhaltige Extrakte |
nur als Antioxidationsmittel zulässig |
nur als Antioxidationsmittel zulässig |
|
E 322* |
Lecithin |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
|
E 325 |
Natriumlactat |
zulässig |
nur für Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse zulässig |
|
E 330 |
Zitronensäure |
zulässig |
zulässig |
|
E 331 |
Natriumcitrat |
zulässig |
zulässig |
|
E 333 |
Calciumcitrat |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 334 |
Weinsäure, L(+)– |
zulässig |
nur für Met zulässig |
|
E 335 |
Natriumtartrat |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 336 |
Kaliumtartrat |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 337 |
Natrium-Kaliumtartrat |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 341 (i) |
Monocalciumphosphat |
nur als Backtriebmittel zulässig |
nicht zulässig |
|
E 392* |
Extrakte aus Rosmarin |
Nur aus biologischer Produktion |
Nur aus biologischer Produktion |
|
E 400 |
Alginsäure |
zulässig |
nur für Milcherzeugnisse zulässig |
|
E 401 |
Natriumalginat |
zulässig |
Nur für Milcherzeugnisse und Wurstwaren auf Fleischbasis zulässig |
|
E 402 |
Kaliumalginat |
zulässig |
nur für Milcherzeugnisse zulässig |
|
E 406 |
Agar-Agar |
zulässig |
nur für Milch- und Fleischerzeugnisse zulässig |
|
E 407 |
Carrageen |
zulässig |
nur für Milcherzeugnisse zulässig |
|
E 410* |
Johannisbrotkernmehl |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
|
E 412* |
Guarkernmehl |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
|
E 414* |
Gummi arabicum |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
zulässig nur aus biologischer Produktion |
|
E 415 |
Xanthan |
zulässig |
zulässig |
|
E 417 |
Tarakernmehl |
nur als Verdickungsmittel zulässig nur aus biologischer Produktion |
nur als Verdickungsmittel zulässig nur aus biologischer Produktion |
|
E 418 |
Gellan |
nur in der stark acylhaltigen Form zulässig nur aus biologischer Produktion |
nur in der stark acylhaltigen Form zulässig nur aus biologischer Produktion |
|
E 422 |
Glycerin |
nur für Pflanzenextrakte und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig nur pflanzlichen nur aus biologischer Produktion |
nur für Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig nur pflanzlichen Ursprungs nur aus biologischer Produktion |
|
E 440(i)* |
Pektin |
zulässig |
nur für Erzeugnisse auf Milchbasis zulässig |
|
E 460 |
Cellulose |
nicht zulässig |
nur für Gelatine zulässig |
|
E 464 |
Hydroxypropylmethylcellulose |
nur für die Herstellung |
nur für die Herstellung von Kapselhüllen zulässig |
|
E 500 |
Natriumcarbonate |
zulässig |
zulässig |
|
E 501 |
Kaliumcarbonate |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 503 |
Ammoniumcarbonate |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 504 |
Magnesiumcarbonate |
zulässig |
nicht zulässig |
|
E 509 |
Calciumchlorid |
nicht zulässig |
nur für die Milchgerinnung zulässig |
|
E 516 |
Calciumsulfat |
nur als Träger zulässig |
nicht zulässig |
|
E 524 |
Natriumhydroxid |
nur für die Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und zur Regulierung des pH-Wertes biologischer Aromastoffe zulässig |
nicht zulässig |
|
E 551 |
Siliciumdioxid |
nur für getrocknete Kräuter und Gewürze in Pulverform sowie Aromastoffe zulässig |
nur für Aromastoffe zulässig |
|
E 553b |
Talkum |
zulässig |
nur als Überzugmittel für Fleischerzeugnisse zulässig |
|
E 901 |
Bienenwachs |
nur als Überzugsmittel bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig nur aus biologischer Bienenhaltung |
nicht zulässig |
|
E 903 |
Carnaubawachs |
nur als Überzugsmittel bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig; nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7 Ziff. 46 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019100 zur Pflanzengesundheitsverordnung) nur aus biologischer Produktion |
nicht zulässig |
|
E 938 |
Argon |
zulässig |
zulässig |
|
E 939 |
Helium |
zulässig |
zulässig |
|
E 941 |
Stickstoff |
zulässig |
zulässig |
|
E 948 |
Sauerstoff |
zulässig |
zulässig |
|
E 968 |
Erythrit |
nur aus biologischer Produktion ohne die Verwendung von Ionenaustauschverfahren |
nur aus biologischer Produktion ohne die Verwendung von Ionenaustauschverfahren |
|
|
||||
Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei
der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,
die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Bezeichnung |
Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln |
|
|---|---|---|
pflanzlichen Ursprungs |
tierischen Ursprungs |
|
Wasser |
Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016101 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen |
Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen |
Calciumchlorid |
nur als Koagulationsmittel zulässig |
nur für die Herstellung von Wurstwaren auf Fleischbasis zulässig |
Calciumcarbonat |
zulässig |
nicht zulässig |
Calciumhydroxid |
zulässig |
nicht zulässig |
Calciumsulfat |
nur als Koagulationsmittel zulässig |
nicht zulässig |
Magnesiumchlorid (Nigari) |
nur als Koagulationsmittel zulässig |
nicht zulässig |
Kaliumcarbonate |
nur zum Trocknen von Trauben zulässig |
nicht zulässig |
Natriumcarbonate |
zulässig |
zulässig |
Milchsäure |
nicht zulässig |
nur zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung zulässig |
L-(+)-Milchsäure aus |
nur für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässig |
nicht zulässig |
Zitronensäure |
zulässig |
zulässig |
Natriumhydroxid |
nur für die Zuckerherstellung, für die Herstellung von Öl (ausgenommen Olivenöl) und für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässig |
nicht zulässig |
Naturgips |
nur für die Zuckerherstellung zulässig |
nicht zulässig |
Schwefelsäure |
nur für die Zuckerherstellung zulässig |
nur für die Gelatineherstellung zulässig |
Hopfenextrakt |
nur für antimikrobielle Zwecke zulässig wenn verfügbar aus biologischer Produktion |
nicht zulässig |
Pinienharzextrakt |
nur für antimikrobielle Zwecke zulässig wenn verfügbar aus biologischer Produktion |
nicht zulässig |
Salzsäure |
nicht zulässig |
nur für die Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer- und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas zulässig |
Ammoniumhydroxid |
nicht zulässig |
nur für die Gelatineherstellung zulässig |
Wasserstoffperoxid |
nicht zulässig |
nur für die Gelatineherstellung zulässig |
Kohlendioxid |
zulässig |
zulässig |
Stickstoff |
zulässig |
zulässig |
Ethanol |
nur als Lösemittel |
nur als Lösemittel zulässig |
Gerbsäure |
nur als Filtrierhilfe |
nicht zulässig |
Eiweissalbumin |
zulässig |
nicht zulässig |
Erbsenprotein |
nur für die Klärung von Fruchtsäften, Obstweinen und Obstessig zulässig |
nicht zulässig |
Kasein |
zulässig |
nicht zulässig |
Gelatine |
zulässig |
nicht zulässig |
Hausenblase |
zulässig |
nicht zulässig |
Pflanzenöle |
nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig nur aus biologischer Produktion |
nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig nur aus biologischer Produktion |
Siliciumdioxid als Gel |
zulässig |
nicht zulässig |
Aktivkohle |
zulässig |
zulässig |
Talkum |
nur in Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b zulässig |
nicht zulässig |
Bentonit |
zulässig |
nur als Verdickungsmittel für Met zulässig |
Cellulose |
zulässig |
nur für die Gelatineherstellung zulässig |
Kieselgur |
zulässig |
nur für die Gelatineherstellung zulässig |
Perlit |
zulässig |
nur für die Gelatineherstellung zulässig |
Haselnussschalen |
zulässig |
nicht zulässig |
Reismehl |
zulässig |
nicht zulässig |
Bienenwachs |
nur als Trennmittel nur aus biologischer Bienenhaltung |
nicht zulässig |
Carnaubawachs |
nur als Trennmittel nur aus biologischer Produktion |
nicht zulässig |
Essigsäure/Essig |
nur aus biologischer Produktion und aus natürlicher Fermentation zulässig |
nur für Fischerzeugnisse zulässig nur aus biologischer Produktion und aus natürlicher Fermentation zulässig |
Thiaminhydrochlorid |
nur für die Herstellung |
nur für die Herstellung von Met zulässig |
Diammoniumphosphat |
nur für die Herstellung |
nur für die Herstellung von Met zulässig |
Heublumenpulver |
nicht zulässig |
nur zur Lochbildung bei der Käseherstellung zulässig nur aus biologischer Produktion |
Holzfaser |
zulässig beschränkt auf |
zulässig beschränkt auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz. Das Holz muss frei von toxischen Bestandteilen sein (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende und mikrobielle Toxine) |
2. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,
die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Holz, Späne und Mehle von |
Raucherzeugung zum Räuchern |
Klebstoffe, natürlicher Herkunft |
Anbringen von Etiketten auf Käselaiben |
Natürliche Farbstoffe nach Artikel 95 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016102 über Lebensmittel tierischer Herkunft |
Färben von Eierschalen |
Schellack |
Überzugsmittel für Eier |
Ammoniumhydroxid |
Hilfsstoff für Überzugsmittel für Eier |
Ca- und Mg-Silicat |
Überzugsmittel für Eier |
Asche |
Behandlung von Käserinde |
Natürliche tierische Fette |
Überzugsmittel für Eier |
Allgemein lebensmittelrechtlich |
Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse |
Teil C: Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Zutat |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|
Arame-Algen (Eisenia bicyclis), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen |
|
Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen |
|
Rinde des Pau-d’Arco-Baums (Handroanthus impetiginosus) |
Anwendung nur in Kombucha und Kräuterteemischungen |
Därme |
Aus natürlichen Rohstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnen |
Gelatine |
aus anderen Tierarten als Schwein gewonnen |
Milchmineralien, pulverförmig oder flüssig |
Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen |
Wildfisch und wild lebende Wassertiere, sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse |
Gewinnung nur aus nachhaltiger Fischerei Nur wenn aus der biologischen Aquakultur gemäss anerkannten internationalen Standards nicht verfügbar |
Anhang 3a103
(Art. 3 a )
Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten
verwendet werden dürfen
Name |
Anwendungsbedingungen |
|
|---|---|---|
Primärhefe |
Hefezubereitungen/ |
|
Calciumchlorid |
zulässig |
nicht zulässig |
Kohlendioxid |
zulässig |
zulässig |
Zitronensäure |
nur zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung zulässig |
nicht zulässig |
Milchsäure |
nur zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung zulässig |
nicht zulässig |
Stickstoff |
zulässig |
zulässig |
Sauerstoff |
zulässig |
zulässig |
Kartoffelstärke |
nur zur Filterung zulässig nur aus biologischer Produktion |
nur zur Filterung zulässig nur aus biologischer Produktion |
Natriumcarbonate |
nur zur Regulierung des pH-Werts zulässig |
nur zur Regulierung des |
Pflanzenöle |
nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig nur aus biologischer Produktion |
nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig nur aus biologischer Produktion |
Anhang 3b104
(Art. 3 c und 16 a )
Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft
- Massgebend ist die folgende Fassung der Verordnung (EU) 2018/848:
- Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/405, ABl. L, 2025/405, 26.2.2025.
- Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, ist die folgende Fassung massgebend:
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143, ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024.
Anhang 4105
Anhang 4a106
Anhang 5107
(Art. 4 a bis Abs. 1)
Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung
Die Anforderungen für das RAUS-Programm der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 108 (DZV) sind einzuhalten. Für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung, die nicht unter Artikel 73 Buchstaben c und d DZV fallen, gelten die Anforderungen sinngemäss.
1 Ausläufe und Haltungsgebäude
11 Allgemeine Grundsätze
- Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird.
- Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 8 aufgeführten Produkte verwendet werden.
- Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.
12 Säugetiere
- Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind.
- Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.
13 Geflügel
- Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:a.Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein;b.bei Perlhühnern müssen mindestens 20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen;c.jeder Geflügelstall beherbergt maximal[tab]4800 Mastpoulets[tab]3000 Legehennen[tab]5200 Perlhühner[tab]4000 weibliche Flug- oder Pekingenten[tab]3200 männliche Flug- oder Pekingenten[tab]3200 sonstige Enten[tab]2500 Gänse oder Truten;d.im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2.
- Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m2 permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2. Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der 1. bis 6. Lebenswoche 30 kg und danach 36,5 kg Lebendgewicht pro m2.
- Die Weidefläche beträgt pro Legehenne 5 m2, pro Trute 10 m2 einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m2 und pro Mastgeflügel 2 m2, gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln.
- Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm2 Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern.
- …
- Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen.
- Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss.
- Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie «Zupfen».
- Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.
- Geflügel muss während mindestens einem Drittel seines Lebens Zugang zu den Auslaufflächen haben, soweit die Witterungsbedingungen dies erlauben.
2 Fütterung
- Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter.
- Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte.
- Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann bis auf 35 Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden.
- Für Schweine über 35 kg darf in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2030 nicht biologisches Kartoffelprotein eingesetzt werden, falls biologisches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil des nicht biologischen Kartoffelproteins darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.
- Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Teil A 1 (Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs), Teil B 2a) (Vitamine und Provitamine) und Teil B 3 b) (Spurenelemente) genannten Erzeugnisse zulässig.
- Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Teil B 1 b) (Antioxidationsmittel), Teil B 1g), i) (Bindemittel und Trennmittel), Teil B 2 b) (Aromastoffe), sowie in Kategorie 4 (zootechnische Zusatzstoffe) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden.
- Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.
Anhang 6109
(Art. 4 a bis Abs. 2)
Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung
Tiere |
Gesamtfläche |
|---|---|
Nicht säugende Zuchtsauen |
2,8 |
Zuchteber |
10 |
Remonten und Mastschweine über 60 kg |
1,65 |
Remonten und Mastschweine unter 60 kg |
1,10 |
Abgesetzte Ferkel |
0,80 |
Die Anforderungen an die minimalen Auslaufflächen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV 110 sind einzuhalten.
Anhang 7111
(Art. 4 b Abs. 1 Bst. b)
Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 112 und der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 113 (FMBV) bleiben vorbehalten.
Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte
Die Nummern im Katalog der Einzelfuttermittel sind Anhang 1.4 Ziffer 3 FMBV entnommen.
1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs
Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
11.1.1 |
Calciumcarbonat |
|
11.1.2 |
Kohlensaurer Muschelkalk |
|
11.1.4 |
Kohlensaurer Algenkalk (Maerl‑Kalk) |
|
11.1.5 |
Lithothamnium |
|
11.1.13 |
Calciumgluconat |
|
11.2.1 |
Magnesiumoxid |
|
11.2.4 |
Magnesiumsulfat, wasserfrei |
|
11.2.6 |
Magnesiumchlorid |
|
11.2.7 |
Magensiumcarbonat |
|
11.3.1 |
Dicalciumphosphat |
|
11.3.3 |
Monocalciumphophat |
|
11.3.5 |
Calcium-Magensiumphosphat |
|
11.3.8 |
Magnesiumphosphat |
|
11.3.10 |
Mononatriumphosphat |
|
11.3.16 |
Calcium-Natrium-Phosphat |
|
11.3.17 |
Monoammoniumphosphat (Ammoniumhygrogenorthophosphat) |
Nur für Aquakulturen |
11.3.19 |
Pentanatriumtriphosphat |
Nur für Heimtiere |
11.3.27 |
Dinatriumdhydrogendiphosphat |
Nur für Heimtiere |
11.4.1 |
Natriumchlorid |
|
11.4.2 |
Natriumbicarbonat |
|
11.4.4 |
Natriumcarbonat |
|
11.4.6 |
Natriumsulfat |
|
11.5.1 |
Kaliumchlorid |
2. Sonstige Futtermittel-Ausgangsprodukte
Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
10 |
Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren |
Es sind nur Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei zugelassen, die ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden. Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Verwendung:
|
ex 12.1.5 |
Hefen |
Hefen aus Saccharomycescerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind wenn nicht aus biologischer Produktion verfügbar |
ex 12.1.12 |
Hefenerzeugnisse |
Fermentationserzeugnis aus Saccharomyces cerevisiae, Saccharomycescarlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind, enthält Hefe wenn nicht aus biologischer Produktion verfügbar |
Kräuter Melassen Gewürze |
Dürfen nur verwendet werden, sofern sie:
Es gilt die folgende Einschränkung für die Verwendung: Die Verwendung muss auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt sein, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs. |
Teil B Futtermittelzusatzstoffe
Die Kennnummern und Funktionsgruppen sind den Anhängen 2 und 6.1 FMBV entnommen.
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe a) Konservierungsmittel:
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
1a200 |
Sorbinsäure |
|
1k236 |
Ameisensäure |
|
1k237i |
Natriumformiat |
|
1a260 |
Essigsäure |
|
1a270 |
Milchsäure |
|
1k280 |
Propionsäure |
|
1a330 |
Zitronensäure |
Funktionsgruppe b) Antioxidationsmittel:
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
1b306(i) |
Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen |
|
1b306(ii) |
Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichem Öl (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) |
Funktionsgruppe c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
E 415 |
Xanthan |
|
E 412 |
Guarkernmehl |
|
1c322 |
Lecithine |
nur aus biologischen Rohstoffen, Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere |
E 407 |
Carrageen |
nur für Heimtiere |
Funktionsgruppen g) Bindemittel und i) Trennmittel
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
E 535 |
Natriumferrocyanid |
Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) |
E551b |
Kolloidales Siliziumdioxid |
|
E551c |
Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) |
|
1m558i |
Bentonit |
|
E559 |
Kaolinit-Tone, asbestfrei |
|
E560 |
Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit |
|
E562 |
Sepiolit |
|
E566 |
Natrolith-Phonolith |
|
1g568 |
Klinoptilolit sedimentären Ursprungs |
Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
1k 1k236 1k237 1k280 1k281 |
Enzyme, Mikroorganismen Ameisensäure Natriumformat Propionsäure Natriumpropionat |
Nur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen |
2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe b) Aromastoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
ex2a |
Astaxanthin |
Nur aus biologischen Quellen wie Schalen biologisch erzeugter Krebstiere Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse Ist kein Astaxanthin aus biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden |
ex2b |
Aromastoffe |
Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Edelkastanienextrakt (Castaneasativa Mill.) |
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
3a |
Vitamine und Provitamine |
Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar, sind synthetisch gewonnene Vitamine und Provitamine zugelassen, wobei Folgendes gilt:
|
3a370 |
Taurin |
Nur für Katzen und Hunde, falls verfügbar nicht synthetischen Ursprungs |
3a920 |
Betainanhydrat |
Nur für Monogastriden Aus biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs |
Funktionsgruppe b) Spurenelemente
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
3b101 |
Eisen(II)carbonat (Siderit) |
|
3b103 |
Eisen(II)sulfat-Monohydrat |
|
3b104 |
Eisen(II)sulfat-Heptahydrat |
|
3b201 |
Kaliumjodid |
|
3b202 |
Kalciumjodat, wasserfrei |
|
3b203 |
Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei |
|
3b304 |
Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat |
|
3b402 |
Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat |
|
3b404 |
Kupfer(II)-oxid |
|
3b405 |
Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat |
|
3b409 |
Dikupferchlorid-Trihydroxid |
|
3b502 |
Mangan(II)-oxid |
|
3b503 |
Mangan(II)sulfat, Monohydrat |
|
3b603 |
Zinkoxid |
|
3b604 |
Zinksulfat-Heptahydrat |
|
3b605 |
Zinksulfat-Monohydrat |
|
3b609 |
Zinkchloridhydroxid-Monohydrat |
|
3b701 |
Natriummolybdat-Dihydrat |
|
3b801 |
Natriumselenit |
|
3b802 |
Gecoatetes Natriumselenit-Granulat |
|
3b803 |
Natriumselenat |
|
3b810 |
Selenhefe, Saccharomycescerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert |
|
3b811 |
Selenhefe, Saccharomycescerevisiae NCYC R397, inaktiviert |
|
3b812 |
Selenhefe, Saccharomycescerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert |
|
3b817 |
Selenhefe, Saccharomycescerevisiae NCYC R645, inaktiviert |
Funktionsgruppe c) Aminosäuren, deren Salze und analoge Produkte
Kennnummer |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
3c3.5.1 |
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat |
Hergestellt durch Fermentation. Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch andere in diesem Anhang aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken. |
4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Bezeichnung |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
4a, 4b, 4c und 4d |
Enzyme und Mikroorganismen |
Anhang 8114
(Art. 4 c )
Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen
und Haltungseinrichtungen
(z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)
Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte. Sie dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 115 zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind.
1. Zugelassene Stoffe
- Kali- und Natronseifen
- Wasser und Dampf
- Kalkmilch
- Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge)
- Ätznatron
- Ätzkali
- Wasserstoffperoxid
- natürliche Pflanzenessenzen
- Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und
Essigsäure - Alkohol
- Salpetersäure (Melkausrüstungen)
- Phosphorsäure (Melkausrüstungen)
- Formaldehyd
- Natriumcarbonat
- Branntkalk
- Kalk
2. Ferner sind zugelassen
- Produkte für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften, die in
der Liste der Biozidprodukte zur Reinigung und Entkeimung von Melkma
schinen zugelassen sind116.
3. Stoffe, die nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden dürfen
- Ätznatron
- Ätzkali
- Oxalsäure
- Natürliche Pflanzenessenzen, ausser Leinöl, Lavendelöl und Pfefferminzöl
- Salpetersäure
- Phosphorsäure
- Natriumcarbonat
- Kupfersulfat
- Kaliumpermanganat
- Kamelienölkuchen aus natürlichen Kameliensamen
- Huminsäure
- Peroxyessigsäure, ausser Peressigsäure
Anhang 9117
(Art. 16 c und 16 f )
Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen
aus biologischer Landwirtschaft
Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft
1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder Behörde (Name, Adresse und Codenummer) |
2. Einfuhr gemäss: |
||
3. Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung |
4. Exporteur (Name und Adresse) |
||
5. Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses (Name und Adresse) |
6. Kontrollstelle oder -behörde |
||
7. Ursprungsland |
8. Ausfuhrland |
||
9. Abfertigungsland/Eingangsort |
10. Bestimmungsland |
||
11. Importeur (Name, Adresse und |
12. Erster Empfänger in der Schweiz |
||
13. Beschreibung der Erzeugnisse Zolltarifnummer Verkehrsbezeichnung Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht |
|||
14. Containernummer |
15. Nummer des Zollverschlusses |
16. Gesamtbruttogewicht |
|
17. Transportmittel zum Eingangsort in die Schweiz Verkehrsträger Kennzeichen Internationale Beförderungspapiere |
|||
18. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde Hiermit wird bestätigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäss Artikel 16d Absatz 1 ausgestellt worden ist, und die Produkte gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007118 hergestellt wurden. Datum: Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde |
|||
19. Zollager □ aktive Veredelung □ Name und Adresse des Unternehmers Zertifizierungsstellen oder Behörde (Name, Adresse und Codenummer) Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zolllager oder die aktive Veredelung |
|||
20. Prüfung der Sendung durch die zuständige Zertifizierungsstelle der Schweiz Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollstelle der Zollanmeldung) Datum: Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel |
|||
21. Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 |
|||
Name des Unternehmens |
Datum |
||
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person |
|||
Teil B: Teilkontrollbescheinigung
Schweizerische Eidgenossenschaft
Teilkontrollbescheinigung Nr. …
1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat |
2. Einfuhr gemäss: |
3. Laufende Nummer der zu Grunde |
4. Unternehmen, das die ursprüngliche Sendung in Partien aufgeteilt hat |
5. Kontrollstelle oder -behörde |
6. Importeur der ursprünglichen Sendung (Name, Adresse und EORI-Nummer) |
7. Ursprungsland |
8. Ausfuhrland |
9. Abfertigungsland/Eingangsort |
10. Bestimmungsland |
11. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse) |
|
12. Beschreibung der Erzeugnisse Zolltarifnummer Anzahl Packstücke Nettogewicht der Partie und Nettogewicht der ursprünglichen Sendung |
|
13. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt. Datum: Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel der zuständigen Stelle |
|
14. Erklärung des Empfängers der Partie Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio‑Verordnung erfolgt ist. Name des Unternehmens Datum: Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person |
|
Anhang 10119
(Art. 16 i )
Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts
zur Zeit noch kein Eintrag
Anhang 11120
Anhang 12121
(Art. 4 e )
Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Sektor
der biologischen Produktion
Zertifizierungsstelle |
Anzahl eingetragener Unternehmen pro Zertifizierungsstelle |
Anzahl eingetragener Unternehmen |
Anzahl regulärer Kontrollen |
Anzahl zusätzlicher risikobasierter Kontrollen |
Kontrollen insgesamt |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
||||||||||||||||||
Zertifizierungsstelle |
Anzahl unangemeldeter Kontrollen |
Anzahl analysierter Proben |
Anzahl Proben, die auf einen Verstoss gegen die Bio-Verordnung und diese Verordnung schliessen lassen |
||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Landwirtschaftliche Produzenten |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
|||||||||||||
Zertifizierungsstelle |
Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse – GESAMT(1) |
Anzahl Vermarktungsauflagen |
Anzahl Aberkennungen bzw. nicht Anerkennungen von Landwirtschaftsbetrieben(3) |
|---|---|---|---|
Landwirtschaftliche Produzenten* |
Landwirtschaftliche Produzenten* |
Landwirtschaftliche Produzenten* |
Zertifizierungsstelle |
Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse – GESAMT |
Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse A(4) |
Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse B(4) |
Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse C(4) |
Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse D(4) |
||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
Verarbeiter |
Importeur |
Exporteur |
Andere Unternehmen |
||||||||||||||||
(1) Alle Unregelmässigkeiten und Verstösse, auch solche die zu keiner Massnahme geführt haben.
(2) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche zu einer Vermarktungsauflage und einer damit verbundenen Massnahme geführt haben.
(3) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche die Aberkennung bzw. nicht Anerkennung des biologischen Status zur Folge haben.
(4) Gemäss den Sanktionsstufen A bis D der Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorgehens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel.
* «Landwirtschaftliche Produzenten» umfassen Produzenten, die ausschliesslich Produzenten sind, Produzenten, die auch Verarbeiter sind, Produzenten, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.
** «Verarbeiter» umfassen Verarbeiter, die ausschliesslich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.
*** «Andere Unternehmen» umfassen Händler (Grosshändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmen