Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für:
- folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau:1.Meliorationen,2.der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen,3.Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts,4.Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;
- folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau:1.Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte,2.landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen,3.Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
- folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen:1.Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion,2.Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit,3.Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
- Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE).
Sie legt die Aufsichtsmassnahmen und Kontrollen fest.