Betriebshilfedarlehen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften.
Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchstellerin verheiratet oder lebt sie oder er in eingetragener Partnerschaft, so werden Betriebshilfedarlehen auch gewährt, wenn der Betrieb durch die Partnerin oder den Partner bewirtschaftet wird.
Juristischen Personen werden Betriebshilfedarlehen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln im Eigentum natürlicher Personen sind, die nach dieser Verordnung Betriebshilfedarlehen erhalten können, und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG);
- eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder
- eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.
Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 4 gleichgestellt.
Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.