(Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB‑Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung
Für die Einfuhr der aufgeführten Tiere der Pferdegattung ist keine GEB erforderlich.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in Artikel 27 geregelt.
Das Zollkontingent wird nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren
Für die Einfuhr der aufgeführten Tiere ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in Artikel 31 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310 ) geregelt. Für die Einfuhr von Samen von Stieren ist keine GEB erforderlich.
Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Zollkontingente sind in der TZV geregelt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
3. Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel
Für die Einfuhr der aufgeführten Tiere und Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Teilzollkontingente und die Aufteilung der Fleisch- und Fleischwarenkategorien sind in der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341 ) geregelt.
Fleisch und Fleischwaren von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel gehören nicht zum Geltungsbereich der SV. Sie sind weder bewilligungspflichtig, noch werden sie dem Zollkontingent angerechnet. Tarifnummern, in die diese Produkte eingereiht werden können, sind in der 5. Spalte mit der Ergänzung [3-4] oder [3-5] bezeichnet.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- Im Teilzollkontingent-Nr. 06.1 sind inbegriffen:–das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0)–das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich (GB) nach Anhang 6 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319)
- Im Zollkontingent-Nr. 06.3 sind inbegriffen:–das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1–das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 für Einfuhren aus GB nach Anhang 6 der Freihandelsverordnung 2
- Im Zollkontingent-Nr. 05.1 sind inbegriffen:–das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1–das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 für Einfuhren aus GB nach Anhang 6 der Freihandelsverordnung 2
- von der GEB und von der Anrechnung ans Zollkontingent sind ausgenommen:–Diät- und Kindernährmittel
- von der GEB und von der Anrechnung ans Zollkontingent sind ausgenommen:–Fleisch und Fleischwaren von Wildschweinen–Diät- und Kindernährmittel
- Fällt nicht in den Geltungsbereich der SV
4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Zoll- und Teilzollkontingente sind in Artikel 34–36 geregelt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge (bT) bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) festgelegt.
- innerhalb des besonderen Zollkontingents («Fontalkontingent») eingeführt: CHF 50.– je 100 kg brutto
- Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen ausschliesslich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
5. Marktordnung Eier und Eiprodukte
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist keine GEB erforderlich.
Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Teilzollkontingente sind in der Eierverordnung vom 26. November 2003 (EiV; SR 916.371 ) geregelt.
Es sind keine vom Generaltarif abweichenden Zollansätze festgelegt.
- Verzicht auf eine Regelung zur Verteilung des Teilzollkontingents (Art. 2b EiV)
- Die Teilzollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
- Eieralbumin, zu anderen als technischen Zwecken
- Verzicht auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents (Art. 3 EiV)
6. Lebende Pflanzen
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist keine GEB erforderlich.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
7. Marktordnung Obstgehölze
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist keine GEB erforderlich. Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der VEAGOG (SR 916.121.10 ) geregelt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- 60 000 Stück können innerhalb des Zollkontingents Nr. 104 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0) zum Nullzoll eingeführt werden. Das präferenzielle Zollkontingent wird gestaffelt freigegeben (Art. 18a VEAGOG) und nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
8. Marktordnung Schnittblumen
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist keine GEB erforderlich.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet, jede Einfuhr wird zum KZA zugelassen (Art. 26 AEV; Art. 12 VEAGOG [SR 916.121.10]).
9. Marktordnung Kartoffeln und Kartoffelprodukte
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse im Zollkontingent ist eine GEB erforderlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Aufteilung des Kontingents und die Verteilung der Teilzollkontingente sind in den Artikeln 36 a –42 geregelt. In der Spalte «Warenkategorie und Ergänzungen» ist die Unterteilung des Teilzollkontingents Nr. 14.4 nach Artikel 37 Absatz 2 angegeben.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) festgelegt.
- Nicht betroffen von den marktordnungsspezifischen Vorschriften.
10. Marktordnung Frisches Gemüse
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der VEAGOG (SR 916.121.10 ) geregelt. Die Tarifnummern ohne GEB-Pflicht sind von den Regelungen der VEAGOG nicht betroffen [10-4].
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar. Bei Vollversorgung dürfen die reduzierten Ausserkontingentszollansätze angewendet werden. Bei der Tarifnummer 0709.3019 darf der Zollansatz vom 4. Juli bis 9. September angewendet werden.
- Sugo-Peretti-Tomaten, eingeführt vom 20. August bis 6. Oktober
Die Tarifnummern-Gruppe nach Artikel 4 VEAGOG ist in der 5. Spalte angegeben.
- 1. Gruppe (Tomaten)
- 2. Gruppe (Lollo)
- 3. Gruppe (Bohnen)
- 4. Gruppe (Stangensellerie)
- Wurzelpetersilie
11. Marktordnung Tiefkühlgemüse
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 2. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Es sind keine vom Generaltarif abweichenden Zollansätze festgelegt. Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der VEAGOG (SR 916.121.10 ) geregelt.
12. Marktordnung Frisches Obst
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der VEAGOG (SR 916.121.10 ) geregelt. Die Tarifnummern ohne GEB-Pflicht sind von den Regelungen der VEAGOG nicht betroffen [12-3].
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar. Bei Vollversorgung dürfen die reduzierten Ausserkontingentszollansätze angewendet werden.
- für zerstampfte oder zufolge des Transports zu Mus gewordene Früchte
keine GEB erforderlich
- Zollkontingent Nr. 19: ohne Produkte zur industriellen Weiterverarbeitung
13. Marktordnung Mostobst und Obstprodukte
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der VEAGOG (SR 916.121.10 ) geregelt. Die Tarifnummer 0808.4011 ist von den Regelungen der VEAGOG nicht betroffen [13-1].
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
14. Marktordnungen Saatgetreide, Futtermittel, Ölsaaten sowie Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in den Artikeln 28–33 geregelt. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen und spezifische Vorschriften sind in der entsprechenden Spalte vermerkt.
Die Zollansätze sind in Anhang 2 aufgeführt.
Schwellenpreise je Produktegruppe in CHF je 100 kg brutto
Gehört eine Tarifnummer zu einer Produktegruppe, so ist diese in der 2. Spalte angegeben.
- Tarifnummern, deren Importrichtwert zugleich Schwellenpreis ist, sind fett gedruckt
- ausgenommen Bucheckern
- Die Zollansätze werden aufgrund von Standardrezepturen, die in der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen (SR 916.112.231) festgelegt sind, berechnet.
- Die Zollansätze von Getreidemischungen zu Futterzwecken werden nach Artikel 28 Absatz 5 festgelegt.
- GEB-pflichtig ab 20 Kilogramm brutto nach den Bestimmungen des LVG (SR 531)
Bandbreite
Die Bandbreite beträgt für die in diesem Anhang aufgeführten Schwellenpreise und Importrichtwerte plus/minus 3 Franken je 100 Kilogramm.
14a. Waren zur Herstellung von Braumalz oder Bier
Für die Einfuhr der aufgeführten Waren ist keine GEB erforderlich.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte
zur menschlichen Ernährung
Für die Einfuhr der mit [15-2] bezeichneten Erzeugnisse ist eine GEB nach den Bestimmungen des LVG (SR 531 ) erforderlich. Für die Einfuhr der anderen Erzeugnisse, einschliesslich Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 1. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) ist keine GEB erforderlich.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Spezifische Vorschriften: Die Verteilung der Zollkontingente ist in den Artikeln 28–33 und die Festlegung der Zollansätze der betroffenen Tarifnummern in Artikel 4 beziehungsweise in Artikel 6 geregelt. Für die Tarifnummern aus dem 12. Kapitel des Zolltarifs bestehen keine spezifischen Vorschriften.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- Der Zollansatz wird nach Artikel 6 festgelegt.
- GEB-pflichtig ab 20 kg brutto nach den Bestimmungen des LVG
16. Marktordnung Speiseöle und ‑fette
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB nach den Bestimmungen des LVG (SR 531 ) erforderlich, wenn sie zu Speisezwecken dienen. Ausnahmen sind in der 3. Spalte vermerkt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
17. Marktordnung Sämereien
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist keine GEB erforderlich.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der Vermehrungsmaterial-Verord-nung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151 ) festgelegt.
[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
18. Marktordnung Zucker
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist zum Teil eine GEB nach den Bestimmungen des LVG (SR 531 ) erforderlich. Die Zollansätze werden nach Artikel 5 festgelegt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
- GEB-pflichtig ab 20 kg brutto nach den Bestimmungen des LVG
19. Marktordnung Wein, Traubensaft und -most
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953 ) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. Spalte vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der Weinverordnung vom 14. November 2007 (SR 916.140 ) festgelegt.
- Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarifwww.tares.chsind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
20. Weitere der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 2. und 3. Spalte vermerkt.