Diese Verordnung bezweckt, mit der Ausrichtung von Finanzhilfen die Markterlöse der schweizerischen Landwirtschaft zu steigern; insbesondere bezweckt sie:
- die Erhöhung des Konsums von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten gegenüber ausländischen Konkurrenz- und Substitutionsprodukten;
- die Verschiebung der Konsumpräferenzen zugunsten von möglichst wertschöpfungsstarken schweizerischen Landwirtschaftsprodukten;
- den Erhalt und den Ausbau der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten;
- die Erschliessung neuer Märkte im Ausland und die Diversifizierung der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten;
- die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.