Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge in der Höhe von höchstens 600 000 Franken pro Jahr an die Verwertung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestimmt den Betrag im Verhältnis zu den Beiträgen nach Artikel 1.
Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:
- als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern und Schafhalterinnen sowie Verwertern und Verwerterinnen zusammensetzen;
- eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben;
- die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortieren, waschen und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgeben; die sortierte Wolle kann durch beauftragte Dritte im Ausland gewaschen werden.
Der Beitrag beträgt 2 Franken pro Kilogramm sortierte, gewaschene und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgegebene Wolle. Er wird entsprechend gekürzt, wenn der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht genügt.