Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens:
Wochen |
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Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus,Salmo rhodanensis, Salmo labrax) |
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16 |
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12 |
Seesaibling (Salvelinus umbla) |
8 |
Felchen (Coregonusspp.) |
6 |
Äsche (Thymallus thymallus) |
10 |
Alborella (Alburnus arborella) |
4 |
einheimische Krebse (Reptantia) |
40.10 |
Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.
Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.