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930.111.5 ZustV-PrSV

Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV)

vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2024)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1 ,

gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 21 Absatz 3 und 26
der Verordnung vom 19. Mai 2010 2 über die Produktesicherheit (PrSV)
und auf Artikel 8 Absatz 1 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015 3 , 4

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zur und die Finanzierung der Marktüberwachung nach Artikel 20 PrSV in Bezug auf folgende Produkte (Produkte):

  1. Maschinen;
  2. Aufzüge;
  3. Gasgeräte;
  4. Druckgeräte;
  5. einfache Druckbehälter;
  6. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA);
  7. übrige Produkte gemäss Artikel 19 Buchstabe g PrSV.

Art. 2 «Betrieb»

In dieser Verordnung bedeutet der Begriff «Betrieb» einen Betrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 5 über die Unfallverhütung (VUV).

Art. 3 Zuständigkeiten

Im Anhang ist geregelt, welches Kontrollorgan für welche Produktekategorie zuständig ist.

Art. 4 Koordination

Fällt ein Produkt unter mehrere Produktekategorien, so koordinieren sich die zuständigen Kontrollorgane untereinander.

Bei Konflikten über die Zuständigkeit entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Art. 56 Aufzugsregister

Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register der Aufzüge nach Artikel 8 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015.

Art. 67

Art. 7 Finanzierung aus Prämienzuschlag

Die Durchführungsorgane nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 8 über die Unfallversicherung, welche die Marktüberwachung nach den Artikeln 22–24 PrSV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV 9 , soweit die Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden, ihren Aufwand nicht decken.

Art. 8 Abgeltung für nicht gedeckte Kosten

Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, werden vom SECO abgegolten.

Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den zuständigen Kontrollorganen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVD vom 23. August 2005 10 über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Anhang11

(Art. 3)

Produktekategorien und zuständige Kontrollorgane

Produktekategorie

zuständiges Kontrollorgan

  1. Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Maschinenverordnung vom 2. April 200812:
  1. in Betrieben, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

  1. ausserhalb von Betrieben, insbesondere imStrassenverkehr, Sport und Haushalt, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3 und 4,

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

  1. in der Landwirtschaft und im Gartenbau, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 4,

agriss Stiftung Agri-Sicherheit

  1. Beförderungsanlagen ausserhalb von Betrieben, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrband oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird und deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist, mit Ausnahme von Jahrmarktgeräten;

Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA)

  1. Gasgeräte, insbesondere gemäss der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 201713, sowie weitere Produkte für:
  1. die Herstellung und die Verwendung von Gasbrenn- und Gastreibstoffen wie Stadtgas, Erdgas, Flüssiggas, Klärgas, Biogas oder ähnliche Gase,

Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)

  1. die Herstellung und die Verwendung von technischen Gasen und Gasen für den Medizinalbereich,

Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)

  1. gasgestütztes Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren;

Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)

  1. persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere gemäss der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201714:
  1. in Betrieben, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

  1. ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

  1. in der Landwirtschaft und im Gartenbau;

agriss (Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz)

  1. Druckbehälter und Druckgeräte, insbesondere gemäss der Druckgeräteverordnung vom 25. November 201515 und der Druckbehälterverordnung vom 25. November 201516;

Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI)

  1. Aufzüge gemäss Artikel 1 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015:
  1. in Betrieben,

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

  1. ausserhalb von Betrieben;

Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA)

  1. Produkte für nicht gasgestütztes Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren;

Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)

  1. Produkte in Wasserversorgungssystemen und Trinkwasserinstallationen;

Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)

  1. Produkte, die nicht unter die Buchstaben a–g dieses Anhangs fallen:
  1. in Betrieben, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

  1. ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

  1. in der Landwirtschaft und im Gartenbau.

agriss (Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz)