Diese Verordnung regelt nach der Richtlinie 2014/33/EU5 (EU-Aufzugsrichtlinie):
- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
- das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von im Anhang III gelisteten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie.
Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 13–15 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 6 über die Produktesicherheit (PrSV).