Die Beherbergungswirtschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes umfasst:
- Hotels;
- strukturierte Beherbergungsbetriebe;
- Grundstücke, Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder strukturierten Beherbergungsbetrieben gehören.
Strukturierte Beherbergungsbetriebe sind Beherbergungsbetriebe, die:
- auf die professionelle und kurzzeitige Beherbergung von Gästen ausgerichtet sind;
- direkt oder über Kooperationspartner weitere hotelmässige Infrastrukturen und Leistungen sicherstellen, die von der Mehrheit der Kundinnen und Kunden beansprucht werden;
- entsprechend positioniert sind und gezielt Kurzzeitgäste bewerben;
- in der Regel mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten aufweisen, die in Bezug auf Konzept oder Standort einheitlich sind.
Als strukturierte Beherbergungsbetriebe gelten auch:
- gemischtwirtschaftliche Betriebe, die einen eigenständigen wirtschaftlichen Hotelteil aufweisen;
- hybride Beherbergungsformen, die als einheitlicher Betrieb genutzt werden.