Dieses Gesetz bezweckt:
- den Gesundheitsschutz;
- den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.
Zu diesem Zweck legt es fest:
- die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
- die Anforderungen an die Weiterbildung;
- die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
- die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
- die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
- die Anforderungen an die …4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 5 .