Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen:
- eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut;
- eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe;
- eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe;
- eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe;
- eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe.
Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen.
Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen.
Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden.
Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2 bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 vorbehalten.