Diese Verordnung regelt:
- die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen;
- die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen;
- 3 die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen;
- 4 die behördlichen Kontrollen.
Nicht dieser Verordnung unterstehen:
- 5 Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt;
- 6 Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 20187 sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 20018;
- Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden;
- Tinten- und Tonerpatronen für Drucker.