Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.210.3 — VAMF
vom 22. April 2011 (Stand am 1. Oktober 2024)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 (Messmittelverordnung), 2
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und ‑kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV) verwendet werden bei:
In dieser Verordnung bedeuten:
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) 10 und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Öl- und Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.
Die vor Inkrafttreten dieser Änderung zugelassenen Abgasmessmittel für Holzfeuerungen gelten auch als zugelassen für die Gasmessung von Kohlefeuerungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(Art. 4)
Komponente (Analyt) | Messbereich (min. … max.) |
|---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | von 0 bis 2000 ppm |
Stickstoffmonoxid (NO) | von 0 bis 600 ppm |
Sauerstoff (O2) | von 0 bis 21 % |
gegebenenfalls Stickstoffdioxid (NO2) | von 0 bis 200 ppm |
gegebenenfalls Kohlendioxid (CO2) | von 0 bis 20 % |
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
|---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,10 ∙ Anzeige oder ±12 ppm; |
Stickstoffmonoxid (NO) | ±0,10 ∙ Anzeige oder ±10 ppm; |
Sauerstoff (O2) | ±0,4 % |
Stickstoffdioxid (NO2) | ±7 ppm |
Kohlendioxid (CO2) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±0,35 %; |
(Art. 6)
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
|---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±8 ppm; |
Stickstoffmonoxid (NO) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±6 ppm; |
Kohlendioxid (CO2) | ±0,05 ∙ Anzeige oder ±0,30 %; |
(Art. 7)
Komponente (Analyt) | Messbereich (min. … max.) |
|---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | von 0 bis 20 000 ppm |
Sauerstoff (O2) | von 0 bis 21 % |
Feststoff | von 10 bis 200 mg/m3 |
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
|---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,10 ∙ Anzeige oder ±100 ppm; es gilt der grössere Wert. |
Sauerstoff (O2) | ±0,3 % |
Feststoff |
|
(Art. 9)
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
|---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±70 ppm; es gilt der grössere Wert. |
Feststoff | ±0,35 ∙ Referenzwert oder ±7 mg/m3; es gilt der grössere Wert. |