Messanlagen für Flüssigkeiten müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
Bei Treibstoffzapfanlagen muss die erste Nacheichung im Verlauf des Jahres, das auf das auf dem Typenschild aufgedruckte Jahr folgt, durchgeführt werden.
Die Gültigkeitsdauer der Nacheichung beträgt:
- ein Jahr bei Messanlagen, die im Betrieb zerlegt werden müssen;
- ein Jahr bei Messanlagen mit Temperaturkompensation, einem Gasmessverhüter oder Gasabscheider;
- zwei Jahre bei sämtlichen Treibstoffzapfanlagen;
- zwei Jahre bei allen übrigen Messanlagen.
Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Ausserhalb des festgelegten Messbereichs gelten die Messanlagen nicht als amtlich geprüft.