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941.216

Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung)

vom 9. März 2010 (Stand am 12. Juni 2018)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1
(Messmittelverordnung), 2

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Anforderungen an audiometrische Messmittel;
  2. das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;
  3. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:

  1. Audiometer;
  2. Hörprüfkabinen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. audiometrische Prüfung: Prüfung, die der Feststellung der Hörfähigkeit dient;
  2. Audiometer: Messmittel, das der Ermittlung der Hörschwelle für Töne verschiedener Frequenzen oder der Sprachverständlichkeit dient, einschliesslich Geräuschquellen, wie Abspielvorrichtungen mit zugehörigen Tonträgern und Dateien, und Schallwandlern, wie Kopf- und Knochenleitungshörer sowie Lautsprecher für das freie Schallfeld;
  3. Hörprüfkabine: schallabsorbierend ausgekleidete Messkabine, in der audiometrische Prüfungen vorgenommen werden.

Art. 4 Anforderungen

Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie 3 (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.

Art. 6 Nacheichung von Audiometern

Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden. 4

Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.

Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

Art. 7 Nacheichung von Hörprüfkabinen

Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.

Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Anhang5

(Art. 4)

Anforderungen an die Eichung von Audiometern
und Hörprüfkabinen

1 Einleitung

  1. Die Anforderungen an die Eichung von Audiometern und Hörprüfkabinen finden sich in den untenstehenden Tabellen und Erläuterungen.
  2. Die folgenden Normen und Empfehlungen können als Vollzugshilfen herangezogen werden:a.OIML International Recommendation R104: Pure Tone Audiometers;b.OIML International Recommendation R122: Equipment for speech audiometry;c.IEC 60645-1: Audiometers, Part 1: Pure-tone audiometers;d.IEC 60645-2: Audiometers, Part 2: Equipment for speech audiometry;e.ISO 8253: Acoustics – Audiometric test methods.

2 Eichung von Audiometern

  1. Es werden gemäss den Tabellen 1–4 zwei Eichverfahren mit den Bezeichnungen «A» und «B» unterschieden. Bei jeder Installation, sei es erstmalig nach der Beschaffung oder erneut nach einer Neuinstallation wie bei einem Umzug, werden Audiometer nach beiden Verfahren geeicht. Danach werden sie jährlich, alternierend nach Verfahren A und B, beginnend mit Verfahren A, geeicht. Eine Eichung umfasst Messungen:–mit Kopfhörer und künstlichem Ohr für die Luftleitung: Tabelle 1;–mit Knochenhörer und Mastoid für die Knochenleitung: Tabelle 2;–mit Lautsprecher in der Kabine für das Freifeld: Tabelle 3;–mit rein elektrischen Signalen zur Überprüfung der Linearität: Tabelle 4.
  2. Zusätzlich sind für die Sprach-Audiometrie die folgenden Prüfungen vorzunehmen, die sowohl mit Kopfhörer als auch im freiem Schallfeld durchzuführen sind:–Überprüfung des Abspielgerätes;–Kalibrierung der Pegel im Kuppler und im freien Schallfeld für alle verwendeten Tonträger; Falls nötig wird eine Liste mit Einstellwerten für die einzelnen Tonträger erstellt;–Überprüfung der Störgeräusche in der Kabine, Kontrolle der Lüftungsgeräusche;
  3. Für die Eichung des Sprachsignals wird der Pegel in dB SPL angegeben. Die Messung erfolgt mit «Impuls» und linearer Frequenzbewertung. Es werden die Messungen von 10 Sätzen gemittelt.

Tabelle 1

Luftleitung: Messungen mit Kopfhörer und künstlichem Ohr

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

Sinuston

Frequenz

125 Hz–8 kHz (11 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 75 und 110 dBHL

± 5 %

Links (L) und rechts (R)

A und B

Pegel

± 3 dB
(125 Hz–4 kHz)
± 5 dB
(4 kHz–8 kHz)

Klirrfaktor

125 Hz–4 kHz (9 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 75 und 110 dBHL

2,5 %

Schmalbandrauschen

Pegel

125 Hz–8 kHz (11 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 60 und 80 dBHL

± 3 dB
(125 Hz–4 kHz)
± 5 dB
(4 kHz–8 kHz)

Weisses Rauschen

bei einem Pegel zwischen 70 und 90 dBHL. Der Sprachpegel muss auf Linear/Impuls gemessen werden. Die Justierung ist ohne Korrekturfaktor auszuführen.

± 5 dB

Sprachrauschen

Sprache

Tabelle 2

Knochenleitung: Messungen mit Knochenhörer und Mastoid

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

Sinuston

Frequenz

250 Hz–6 kHz (8 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL

± 5 %

Links (L) und rechts (R)

A und B

Pegel

± 3 dB
(250 Hz–4 kHz)
± 5 dB
(4 kHz–6 kHz)

Klirrfaktor

250 Hz–4 kHz (8 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL

5,5 %

Schmalbandrauschen

Pegel

250 Hz–6 kHz (8 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL

± 3 dB
(250 Hz–4 kHz)
± 5 dB
(4 kHz–6 kHz)

freiwillig

Weisses Rauschen

bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL

± 5 dB

Sprachrauschen

Sprache

Tabelle 3

Freifeld: Messungen mit Lautsprecher in der Kabine

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

Wobbelton

Pegel

125 Hz–8 kHz (11 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 60 und 90 dBHL

± 3 dB
(125 Hz–4 kHz)
± 5 dB
(4 kHz–8 kHz)

Links (L) und rechts (R)

A

Schmalbandrauschen

bei einem Pegel zwischen 60 und 90 dBHL

± 5 dB

A und B

Weisses Rauschen

Sprachrauschen

Sprache

Tabelle 4

Elektrische Messungen

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

Sinuston

Linearität

20 dB–120 dB
in 5-dB-Schritten

± 3 dB über den ganzen Bereich;
± 1 dB für einzelne Schritte

Links (L) und rechts (R)

B

3 Eichung von Hörprüfkabinen

  1. Das maximal tolerierbare Grundgeräusch ergibt sich aus folgenden Anforderungen:–Binaurale Freifeldmessungen sollen bis 0 dB HL hinunter möglich sein.–Die tiefste Testtonfrequenz soll 125 Hz sein können.–Die maximale grundgeräuschbedingte Unsicherheit darf 5 dB erreichen.
  2. Es beträgt:

Frequenz
(Hz)

Maximal zulässiger
Grundgeräuschpegel
(dB ref. 20 µPa)

Frequenz
(Hz)

Maximal zulässiger
Grundgeräuschpegel
(dB ref. 20 µPa)

31.5

60

630

13

40

52

800

12

50

46

1000

12

63

40

1250

12

80

35

1600

13

100

30

2000

13

125

25

2500

11

160

22

3150

9

200

20

4000

7

250

18

5000

9

315

16

6300

14

400

14

8000

20

500

13