Das METAS kann nach Konsultation des Institutsrats für einzelne Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d EIMG Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (designierte Institute) beiziehen.
Das designierte Institut muss Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben bieten. Für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b EIMG muss es insbesondere die Anforderungen des «Arrangement de reconnaissance mutuelle des étalons nationaux de mesure et des certificats d’étalonnage et de mesurage émis par les laboratoires nationaux de métrologie» vom 14. Oktober 1999, revidiert im Oktober 2003 , erfüllen.
Das METAS schliesst mit dem designierten Institut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, der insbesondere folgende Punkte regelt:
- die Aufgaben des designierten Instituts;
- die Gegenleistung des METAS.
Das designierte Institut ist verpflichtet:
- seine Aufgaben entsprechend den Anforderungen nach Absatz 2 zu erfüllen;
- dem METAS darüber Rechenschaft abzulegen.
Es hat Anspruch auf die mit dem METAS vereinbarte Gegenleistung.