(Art. 30 Abs. 2 und 3 VSG)
Hat eine stichprobenweise Kontrolle bei einer Verkaufsstelle zu Beanstandungen geführt, so erhebt fedpol für die Durchführung der Kontrolle und für allfällige Nachkontrollen Gebühren von je 200–500 Franken.
Die Erhebung von Gebühren für Kontrollen der Kantone, die zu einer Beanstandung geführt haben, richtet sich nach kantonalem Recht.
Fedpol erhebt für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen folgende Gebühren:
- bei Kleinmengen: 100 Franken;
- bei grösseren Mengen: Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten.
Die Erhebung von Gebühren für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und von explosionsfähigen Stoffen richtet sich nach kantonalem Recht, wenn sie von den Kantonen eingezogen werden.
Erscheint die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 oder 3 aufgrund der Umstände unangemessen, so kann fedpol die Gebühr reduzieren oder ganz von der Erhebung absehen.