Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. 3
Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:
- Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.11004;
- Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200;
- Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100;
- Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200;
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210;
- Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290.